VwGH 24.03.1988, 87/09/0298
VwGH 24.03.1988, 87/09/0298
Rechtssätze
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Normen | AKG 1954 §5 Abs2 litb; ArbVG §36 Abs2 Z2; |
RS 1 | Die Herausnahme der leitenden Angestellten aus der Anwendung des Arbeiterkammergesetzes erfolgte wegen ihrer funktionellen Nähe zum Unternehmer ("typische Unternehmerfunktion"). Es ist demnach erforderlich, dass der leitende Angestellte regelmäßig unter eigener Verantwortung bedeutsame und echte unternehmerische Leitungsaufgaben auf bestimmten (Teil-)Gebieten, wie die organisatorische, personelle, kaufmännische, wirtschaftliche, technische oder wissenschaftliche Führung des Unternehmens, mit einem erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum wahrnimmt (Hinweis auf E , 1325/56, , 0065/66, VwSlg 6923 A/1966, , 0966/73). |
Normen | AKG 1954 §5 Abs2 litb; ArbVG §36 Abs2 Z2; |
RS 2 | Prokuristen gelten nicht in jedem Fall als leitende Angestellte. Prokuristen, die nur aus Zweckmäßigkeitgründen (etwa um stets einen Zeichnungsberechtigen zur Stelle zu haben) ohne Leitungsfunktion bestellt sind, oder Titularprokuristen, gehören als Dienstnehmer den Arbeiterkammern an (Hinweis auf E , 1325/56). |
Normen | AKG 1954 §5 Abs2 litb; ArbVG §36 Abs2 Z2; |
RS 3 | Zweifellos ist die Leitungsebene (Delegationsstufe), welcher ein Angestellter innerhalb eines Unternehmens zugeordnet wird, ein wichtiges Indiz für die Abgrenzung. Je nach der Delegationsbereitschaft des Unternehmens können noch auf der dritten oder vierten Leitungsebene Entscheidungen zu treffen sein, die in manchen Konzernunternehmen nicht einmal Vorstandsmitgliedern vorbehalten sind. Es kommt auf die Struktur des Unternehmens an. |
Normen | AKG 1954 §5 Abs2 litb; ArbVG §36 Abs2 Z2; |
RS 4 | Die Frage, ob den leitenden Angestellten, deren Arbeitsverhältnis nicht durch Kollektivvertrag, sondern durch Sondervertrag geregelt ist, ein eigener, erheblicher Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, kann in aller Regel nur an Hand der Arbeitsverträge überprüft werden. Die Selbsteinschätzung der betroffenen Angestellten kann jedenfalls nicht als maßgebend erachtet werden. |
Normen | AKG 1954 §5 Abs2 litb; ArbVG §36 Abs2 Z2; |
RS 5 | Hauptsächlich sachbezogene, mit der Unternehmensführung nicht zusammenhängende Tätigkeiten eines Angestellten sind kein Qualifikationsmerkmal für "leitende Angestellte", auch wenn diese Tätigkeit mit relativ großer eigener Verantwortung ausgeführt wird. |
Normen | AKG 1954 §5 Abs2 litb; ArbVG §36 Abs2 Z2; |
RS 6 | Dass jemand hinsichtlich der ihm unterstellten Arbeitnehmer berechtigt ist, selbstständig über Aufnahme oder Auflösung von Dienstverhältnissen zu entscheiden, ist auch nur ein Indiz für eine typische Unternehmerfunktion. |
Normen | |
RS 7 | Der behördliche Verwaltungsakt ist von der Offizialmaxime beherrscht und auf die Ermittlung der materiellen Wahrheit gerichtet. Dieser grundsätzlich unbeschränkten Ermittlungspflicht steht als deren Korrelat die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht der um die Feststellung einkommenden Angestellten gegenüber (Hinweis auf E , 84/04/0055 und E , 83/04/0258). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12687 A/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987090298.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-63219