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VwGH 26.05.1988, 87/09/0293

VwGH 26.05.1988, 87/09/0293

Rechtssätze


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Normen
AuslBG §28;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
RS 1
Bei der Beurteilung, ob eine Norm als gewerberechtliche Vorschrift iSd § 39 Abs 1 iVm § 370 Abs 2 GewO 1973 anzusehen ist, kommt es auf deren kompetenzrechtliche Grundlage (Verbandskompetenz) an (Hinweis auf E , 82/04/0107, VwSlg 11160 A/1982). Der Vollziehungszuständigkeit allein (hier: Mitwirkungskompetenz des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten bei der Vollziehung des AuslBG) kommt noch keine entscheidende Bedeutung zu. Auch macht die Mitwirkung der Sozialpartner bei der Vollziehung eines Gesetzes (hier: AuslBG) dieses noch nicht zu einer gewerberechtlichen Vorschrift in obigen Sinn.
Normen
AuslBG §28;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
RS 2
Das AuslBG gehört nicht zu den gewerberechtlichen Vorschriften iSd § 39 Abs 1 iVm § 370 Abs 2 GewO 1973, weil es sich nicht auf den Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG), sondern insbes auf den Kompetenztatbestand "Arbeitsrecht" (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG) stützt. Für seine Nichteinhaltung kann daher der gewerberechtliche Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090293.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-63218