VwGH 26.05.1988, 87/09/0293
VwGH 26.05.1988, 87/09/0293
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei der Beurteilung, ob eine Norm als gewerberechtliche Vorschrift iSd § 39 Abs 1 iVm § 370 Abs 2 GewO 1973 anzusehen ist, kommt es auf deren kompetenzrechtliche Grundlage (Verbandskompetenz) an (Hinweis auf E , 82/04/0107, VwSlg 11160 A/1982). Der Vollziehungszuständigkeit allein (hier: Mitwirkungskompetenz des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten bei der Vollziehung des AuslBG) kommt noch keine entscheidende Bedeutung zu. Auch macht die Mitwirkung der Sozialpartner bei der Vollziehung eines Gesetzes (hier: AuslBG) dieses noch nicht zu einer gewerberechtlichen Vorschrift in obigen Sinn. |
Normen | |
RS 2 | Das AuslBG gehört nicht zu den gewerberechtlichen Vorschriften iSd § 39 Abs 1 iVm § 370 Abs 2 GewO 1973, weil es sich nicht auf den Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG), sondern insbes auf den Kompetenztatbestand "Arbeitsrecht" (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG) stützt. Für seine Nichteinhaltung kann daher der gewerberechtliche Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987090293.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-63218