VwGH 19.01.1989, 87/09/0288
VwGH 19.01.1989, 87/09/0288
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der zu erwartende Arbeitserfolg iSd § 84 Abs 1 BDG darf nicht subjektiv bezogen auf die Person des zu beurteilenden Beamten bzw. als Ausdruck einer subjektiven Erwatungshaltung des beurteilenden Beamten verstanden werden, sondern es muss ein für den Arbeitsplatz bzw. d. Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Anforderungsprofil erfüllt sein. |
Normen | |
RS 2 | Sinken die dienstlichen Leistungen des Beamten von der ersten (oberen) Leistungsstufe (erheblichen Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges durch besondere Leistungen) auf die zweite Leistungsstufe (Aufweisen des zu erwartenden Arbeitserfolges) ab, so ist der Vorgesetzte nicht gehindert, einen Leistungsbericht zu erstatten, und die Dienstbehörde berechtigt, bei Zutreffen der Meinung des Vorgesetzten eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen. Da der Gesetzgeber diesen Sachverhalt ausdrücklich geregelt hat, liegt diesbezüglich keine (echte) Lücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/09/0086 E VwSlg 11217 A/1983 RS 2 |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1987090288.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-63217