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VwGH 19.01.1989, 87/09/0279

VwGH 19.01.1989, 87/09/0279

Rechtssätze


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Normen
AuslBG §4 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
VwRallg;
RS 1
Die Annahme, daß jeder Koch chinesischer Herkunft imstande ist, jede provinzspezifische chinesische Spezialität zuzubereiten und er daher auch geeignet ist, jede Nachfrage nach einem Koch mit derartigen Spezialkenntnissen zu befriedigen, stützt sich nicht auf Tatsachen, die ganz allgemein und daher auch für den zur Rechtskontrolle berufenen VwGH offenkundig sind und hinsichtlich derer daher ein Ermittlungsverfahren und konkrete Feststellungen entbehrlich sind.
Norm
AuslBG §4 Abs1;
RS 2
Die Klärung der Frage, ob jeder Koch chinesischer Herkunft im Stande ist, jede provinzspezifische chinesische Spezialität zuzubereiten und er daher auch geeignet ist, ist dann erforderlich, wenn derartige vom Arbeitgeber verlangte spezielle Kenntnisse in seinem Unternehmen eine objektive Begründung finden, Ersatzkräfte mit derartigen Spezialkenntnissen nicht vorhanden sind und der beantragte Ausländer über solche Kenntnisse verfügt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1987090279.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-63216