VwGH 18.02.1988, 87/09/0267
VwGH 18.02.1988, 87/09/0267
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Aus dem Gesetzeswortlaut iVm dem (präventiven) Schutzzweck der Sicherung des sich aus dem § 3 Abs 1 und Abs 2 AuslBG für den Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmer ergebenden Verbots, den ausländischen Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung zu beschäftigen bzw. eine solche Beschäftigung ohne behördliche Bewilligung anzutreten, ist aus § 4 abs 3 Z 11 leg cit abzuleiten, dass dieser Tatbestand dann erfüllt ist, wenn eine nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde, die mit der beantragten Beschäftigung in inhaltlichem Zusammenhang steht. Ein solcher inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Beschäftigungen besteht dann, wenn die Tätigkeiten, zu denen das Beschäftigungsverhältnis den Beschäftigten verpflichtet, zumindest gleichartig sind. |
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RS 2 | Eine zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Entscheidung über die Beschäftigungsbewilligung für die beantragte Beschäftigung beim antragstellenden Arbeitgeber begonnene Beschäftigung steht der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nur dann entgegen, wenn sie im Zeitpunkt der (letztinstanzlichen) behördlichen Entscheidung noch nicht "beendet" ist. Die ausgeübte Beschäftigung ist erst dann als "beendet" anzusehen, wenn mit der beantragten Beschäftigung kein Fortsetzungszusammenhang besteht (Hinweis auf E , 81/01/0246). |
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RS 3 | Beim Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH muss zwischen der auf einem Gesellschafterbeschluss oder dem Gesellschaftsvertrag beruhenden Bestellung und dem "Anstellungsvertrag" unterschieden werden (Hinweis auf E , 2397/79, VwSlg 10140 A/1980). |
Normen | |
RS 4 | Der Geschäftsführer einer GmbH kann Arbeitnehmer iSd § 1 Abs 1 IESG sein. Ob er zur Gesellschaft in einem abhängigen oder "freien" Dienstverhältnis steht, hängt von der Gesamtbeurteilung der durch das GmbHG, den Gesellschaftsvertrag und den Anstellungsvertrag vorgezeichneten Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft (bei kollektiver Geschäftsführung auch der Geschäftsführer zueinander) im Einzelfall ab. Der Umstand, dass ein Gesellschafter alleiniger Geschäftsführer und mit 20,9 % an der Gesellschaft beteiligt ist, schließt nicht die Möglichkeit eines abhängigen Arbeitsverhältnisses aus. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2397/79 E VwSlg 10140 A/1980 RS 2 |
Normen | |
RS 5 | Ist ein Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter und kann er dadurch die Beschlussfassung der Generalversammlung bestimmen oder verfügt er doch über einen solchen Geschäftsanteil, der ihn in Verbindung mit der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen qualifizierten Mehrheit bei Abstimmungen in die Lage versetzt, Beschlüsse der Generalversammlung zumindest zu verhindern ("Sperrminorität"), so ist er nicht als abhängiger Arbeitnehmer zu qualifizieren. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2397/79 E VwSlg 10140 A/1980 RS 3 |
Normen | |
RS 6 | Auch ein Geschäftsführer einer GesmbH kann Arbeitnehmer sein (Hinweis auf E , 2397/79, VwSlg 10140 A/1980). |
Normen | |
RS 7 | Ist ein Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter und kann er dadurch die Beschlussfassung der Generalversammlung bestimmen oder verfügt er doch über einen solchen Geschäftsanteil, der ihn iVm der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen qualifizierten Mehrheiten bei Abstimmungen in die Lage versetzt, Beschlüsse der Generalversammlung zumindest zu verhindern ("Sperrminorität"), so ist er nicht als abhängiger Arbeitnehmer zu qualifizieren (Hinweis auf E , 2397/79, VwSlg 10140 A/1980). Ein derartiger Geschäftsführer steht seinem Typus nach dem Arbeitgeber näher als dem Arbeitnehmer. Im Hinblick auf den Regelungsinhalt des AuslBG kann seine Tätigkeit auch nicht als Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis angesehen werden. Ein derartiger Geschäftsführer bedürfte daher keiner Beschäftigungsbewilligung iSd § 3 Abs 1. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12642 A/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987090267.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-63215