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VwGH 24.03.1988, 87/09/0262

VwGH 24.03.1988, 87/09/0262

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Tatsachen der polizeilichen Meldung oder eines Nachsendeauftrages sind bei der Beurteilung der Frage der Benützung der Wohnung zumindest allein nicht entscheidend. Es kommt nur darauf an, ob die in Rede stehende Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung vom Empfänger tatsächlich BEWOHNT wird (Hinweis auf E , 1399/61; Hinweis auf das Ergehen zu § 22 Abs 1 AVG).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0728/68 E VwSlg 7600 A/1969 RS 1
Norm
RS 2
Eine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw. die Anwendung des dritten Satzes des § 17 Abs 3 ZustellG nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie z. B. im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenaufenthaltes (Hinweis auf E , 85/06/0118, VwSlg 11850 A/1985).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090262.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-63213