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VwGH 22.10.1987, 87/09/0194

VwGH 22.10.1987, 87/09/0194

Rechtssätze


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Normen
ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
KOVG 1957 §41 Abs1 Z1;
VwRallg;
RS 1
Wenn das Gesetz bestimmt, daß der Anspruch auf Familienzulage bis zur "ordnungsmäßigen Beendigung" des Studiums gebührt, so kann dies vom Wortlaut her gesehen nur bedeuten, daß darunter nicht der tatsächliche Abschluß eines Studiums nach den bestehenden Vorschriften zu verstehen ist, weil ansonsten das Wort "Beendigung" an sich genügt hätte und die Beisetzung des Adjektivs "ordnungsmäßig" gänzlich überflüssig wäre. Es ist aber ein selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz, daß Rechtsvorschriften nicht so ausgelegt werden dürfen, daß sie überflüssig und daher inhaltslos werden. Ohne sichtbaren Grund kann dem Gesetzgeber nicht zugemutet werden, daß er überflüssige Worte gebraucht.
Normen
ABGB §6;
ABGB §7;
KOVG 1957 §41 Abs1 Z1;
VwRallg;
RS 2
"Ordnungsmäßig" iSd § 41 Abs 1 Z 1 KOVG bedeutet, daß bei "ernst und zielstrebig" betriebenen Studium zwar nicht die Mindesstudienzeit, wohl aber die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Staatsprüfungen und ähnlichen anderen Prüfungen durchschnittlich erforderliche Studiendauer erreicht werden muß.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12567 A/1987;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090194.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-63209