VwGH 22.10.1987, 87/09/0194
VwGH 22.10.1987, 87/09/0194
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wenn das Gesetz bestimmt, daß der Anspruch auf Familienzulage bis zur "ordnungsmäßigen Beendigung" des Studiums gebührt, so kann dies vom Wortlaut her gesehen nur bedeuten, daß darunter nicht der tatsächliche Abschluß eines Studiums nach den bestehenden Vorschriften zu verstehen ist, weil ansonsten das Wort "Beendigung" an sich genügt hätte und die Beisetzung des Adjektivs "ordnungsmäßig" gänzlich überflüssig wäre. Es ist aber ein selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz, daß Rechtsvorschriften nicht so ausgelegt werden dürfen, daß sie überflüssig und daher inhaltslos werden. Ohne sichtbaren Grund kann dem Gesetzgeber nicht zugemutet werden, daß er überflüssige Worte gebraucht. |
Normen | |
RS 2 | "Ordnungsmäßig" iSd § 41 Abs 1 Z 1 KOVG bedeutet, daß bei "ernst und zielstrebig" betriebenen Studium zwar nicht die Mindesstudienzeit, wohl aber die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Staatsprüfungen und ähnlichen anderen Prüfungen durchschnittlich erforderliche Studiendauer erreicht werden muß. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12567 A/1987; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987090194.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-63209