Suchen Hilfe
VwGH 22.10.1987, 87/09/0184

VwGH 22.10.1987, 87/09/0184

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
DGO Graz 1957 §112;
DGO Graz 1957 §113 Abs1 Satz1;
DGO Graz 1957 §113 Abs3;
DGO Graz 1957 §92 Abs1 Satz1;
VwRallg;
RS 1
Der aus § 113 Dienstordnung und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz abzuleitende Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet, daß der zur Entscheidung berufene Disziplinarsenat, der ein Erkenntnis fällt, die rechtserheblichen Beweise selbst aufnehmen und solcherart den Beschuldigten, die Zeugen und Sachverständigen unmittelbar vernehmen muß. Dieser Grundsatz verbietet die Verwendung eines Verhandlungstoffes, der nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Er ist verletzt, wenn ein Senatsmitglied an jenem Teil der mündlichen Verhandlung, in dem fünf Zeugen vernommen worden sind, nicht teilnimmt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090184.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-63208