VwGH 08.09.1987, 87/09/0139
VwGH 08.09.1987, 87/09/0139
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Gewährung der einem Betriebsratsmitglied zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes durch den zuständigen Vorgesetzten setzt nach § 116 ArbVG grundsätzlich ein Freizeitansuchen (Information und Abmeldung) seitens des Betriebsratsmitgliedes voraus. |
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RS 2 | Ein Beamter ist auch als gewählter Zentralbetriebsrat bei der Ausübung der ihm mit dieser Stellung übertragenen Funktionen Beamter und den sich aus dieser Rechtsstellung für ihn ergebenden Pflichten unterworfen. Dies gilt insbesondere für seine Pflicht, den ihm von seinem Vorgesetzten angeordneten Dienst zu erfüllen. |
Normen | |
RS 3 | Ein beamtetes Betriebsratsmitglied, das unbestrittenermaßen gegen den Willen seines Vorgesetzten den ihm ausdrücklich aufgetragenen Dienst nicht erfüllt und sich ohne vorherige Einbringung eines Freizeitansuchens eigenmächtig von seinem Arbeitsplatz entfernt, begeht eine Pflichtverletzung. |
Normen | |
RS 4 | Bei der Strafbemessung nach § 93 Abs 1 BDG 1979 sind die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind daher vor allem die Schwere, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Grad des Verschuldens und der Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkung der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich die bisherige dienstliche Führung des Beamten zu berücksichtigen. Die Disziplinarstrafe muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zu dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12520 A/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987090139.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-63205