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VwGH 19.05.1988, 87/08/0309

VwGH 19.05.1988, 87/08/0309

Rechtssätze


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Normen
ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
RS 1
Nach dem ASVG kommt es auf das tatsächlich gewährte Entgelt bzw., wenn das Entgelt, auf welches Anspruch besteht, höher ist, auf diesen höheren Entgeltsanspruch ("Anspruchslohn") an.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/08/0007 E VwSlg 11443 A/1984 RS 2
Normen
ABGB §6;
ABGB §7;
ArbVG §2 Abs1;
ArbVG §3 Abs1;
VwRallg;
RS 2
Bestimmungen eines KollV sind - als normative Bestimmungen - nach den Vorschriften der §§ 6 und 7 ABGB wie Gesetze auszulegen (Hinweis E , 84/08/0073, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0175 E RS 2
Normen
ASVG §2 Abs1;
ASVG §3 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §54 Abs1;
VwRallg;
RS 3
Ob gem Art XIII Abs 1 KollV für die Angestellten in Wirtschaftstreuhandkanzleien "Leistungszulagen" bei der Bemessung der Sonderzahlungen berücksichtigt werden müssen, hängt davon ab, ob sie dem Begriff des den Dienstnehmern "für den Monat der Auszahlung zustehenden tatsächlichen Monatsgehaltes" unterfallen. Für die zur Beurteilung dieser Frage erforderliche Auslegung der genannten Kollektivvertragsbestimmung genügt es nicht, lediglich den Wortlaut dieser einen Bestimmung heranzuziehen; Es ist vielmehr unumgänglich notwendig, auch die übrigen die Entgeltsansprüche der Dienstnehmer betreffenden Kollektivvertragsbestimmungen zu berücksichtigen, um - entsprechend den für den normativen Teil von Kollektivverträgen wie für Gesetze geltenden Auslegungsregeln (Hinweis auf E , 87/08/0165) - allenfalls aus dem gesamten systematischen Regelungszusammenhang Rückschlüsse ziehen zu können. Hiezu sind Tatsachenfeststellungen über den Inhalt aller in diesem Sinne maßgeblichen Kollektivvertragsbestimmungen notwendig, die die bel Beh in Verkennung der Rechtslage nicht getroffen hat. Der Grundsatz "iura novit curia" ist nämlich auf einen Kollektivvertrag nicht anwendbar (Hinweis auf E , 85/08/0003).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0237 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080309.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-63201

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