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VwGH 17.03.1988, 87/08/0306

VwGH 17.03.1988, 87/08/0306

Rechtssätze


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Normen
VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;
RS 1
Zur Erbringung des Zustimmungsnachweises genügt es nicht, wenn sich der Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll.
Norm
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;
RS 2
Um von einem verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG sprechen zu können, ist gemäß Abs 4 dessen nachweisliche Zustimmung zu seiner Bestellung erforderlich. Diese Bestellung wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen (Hinweis E , 84/10/0115, VwSlg 11596 A/1984). Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist daher nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/18/0073 E VS VwSlg 12375 A/1987 RS 4
Normen
VStG §9 Abs3 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;
RS 3
Eine wesentliche Voraussetzung, um von einem "verantwortlichen Beauftragten" iSd § 9 Abs 3 VStG 1950, der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit an Stelle des Inhabers des Unternehmens trägt, sprechen zu können, ist zufolge des § 9 Abs 4 leg cit die nachweisliche Zustimmung des Betreffenden zu seiner Bestellung. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der vom Unternehmer zum "verantwortlichen Beauftragten" bestellten Person nachgewiesen wird, wirkt diese Bestellung; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte "verantwortliche Beauftragte" in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des Unternehmens. Insoweit ist der Unternehmer im Grunde des § 9 Abs 4 VStG 1950 beweispflichtig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/10/0115 E VwSlg 11596 A/1984 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12675 A/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080306.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-63200