VwGH 17.03.1988, 87/08/0306
VwGH 17.03.1988, 87/08/0306
Rechtssätze
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Normen | VStG §9 Abs2 idF 1983/176; VStG §9 Abs4 idF 1983/176; |
RS 1 | Zur Erbringung des Zustimmungsnachweises genügt es nicht, wenn sich der Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll. |
Norm | VStG §9 Abs4 idF 1983/176; |
RS 2 | Um von einem verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG sprechen zu können, ist gemäß Abs 4 dessen nachweisliche Zustimmung zu seiner Bestellung erforderlich. Diese Bestellung wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen (Hinweis E , 84/10/0115, VwSlg 11596 A/1984). Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist daher nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/18/0073 E VS VwSlg 12375 A/1987 RS 4 |
Normen | VStG §9 Abs3 idF 1983/176; VStG §9 Abs4 idF 1983/176; |
RS 3 | Eine wesentliche Voraussetzung, um von einem "verantwortlichen Beauftragten" iSd § 9 Abs 3 VStG 1950, der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit an Stelle des Inhabers des Unternehmens trägt, sprechen zu können, ist zufolge des § 9 Abs 4 leg cit die nachweisliche Zustimmung des Betreffenden zu seiner Bestellung. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der vom Unternehmer zum "verantwortlichen Beauftragten" bestellten Person nachgewiesen wird, wirkt diese Bestellung; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte "verantwortliche Beauftragte" in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des Unternehmens. Insoweit ist der Unternehmer im Grunde des § 9 Abs 4 VStG 1950 beweispflichtig. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/10/0115 E VwSlg 11596 A/1984 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12675 A/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987080306.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-63200