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VwGH 08.06.1989, 87/08/0302

VwGH 08.06.1989, 87/08/0302

Rechtssatz


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Normen
KJBG 1948 §11 idF 1982/229;
VStG §19;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;
RS 1
Die Regelungen des § 11 KJBG sind - bis auf die durch KollV zugelassenen Abänderungen - zwingendes Recht, das durch privatrechtliche Vereinbarungen bzw Zustimmung der betroffenen Jugendlichen nicht abgeändert werden kann. Daher ist eine Vereinbarung mit dem BetrR weder ein Schuldausschließungsgrund noch ein Strafmilderungsgrund.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1987080302.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-63199