VwGH 08.06.1989, 87/08/0302
VwGH 08.06.1989, 87/08/0302
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Regelungen des § 11 KJBG sind - bis auf die durch KollV zugelassenen Abänderungen - zwingendes Recht, das durch privatrechtliche Vereinbarungen bzw Zustimmung der betroffenen Jugendlichen nicht abgeändert werden kann. Daher ist eine Vereinbarung mit dem BetrR weder ein Schuldausschließungsgrund noch ein Strafmilderungsgrund. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1987080302.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-63199