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VwGH 14.04.1988, 87/08/0298

VwGH 14.04.1988, 87/08/0298

Rechtssätze


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Normen
ASVG §415;
AVG §38;
AVG §63 Abs1;
AVG §69 Abs1 litc;
RS 1
Wird ein Beitragsverfahren vom Landeshauptmann wieder aufgenommen, so findet eine Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales nicht statt.
Normen
ASVG §415;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Im Sinne des § 415 ASVG steht der Rechtszug an den Bundesminister für soziale Verwaltung in den Fällen des § 413 Abs 1 Z 1 leg cit - abgesehen von den Entscheidungen über die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung - nur dann zu, wenn über die Versicherungspflicht im Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes entschieden wurde. Die bloße Beurteilung der Versicherungspflicht als Vorfrage begründet diesen Rechtszug nicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0822/78 E VS VwSlg 9689 A/1978 RS 2
Normen
ASVG §357 Abs1;
AVG §38;
AVG §69 Abs1 litc;
EGVG Art6 Abs1;
RS 3
Entscheidungen der Versicherungsträger nach dem ASVG sind Entscheidungen von Verwaltungsbehörden iSd § 38 AVG (zum Begriff "Verwaltungsbehörde" und "Behörde" vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz 1987, Anm 2 zu Art VI EGVG und Anm 17 zu § 69 AVG).
Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §62 Abs1;
RS 4
Ausführungen zur Beurteilung des Zustellvorganges eines Bescheides an eine Partei des Verfahrens, der den anderen Parteien gegenüber bereits erlassen ist, als Erlassung ungeachtet des Umstandes, dass die nunmehrige Zustellung auf einem nicht unterschriebenen, begleitenden Kurzbrief als Übermittlung "zur Kenntnisnahme" bezeichnet wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080298.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-63196