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VwGH 27.04.1989, 87/08/0284

VwGH 27.04.1989, 87/08/0284

Rechtssätze


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Normen
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
AVG §33 Abs3;
RS 1
Die Anmeldung des Versicherten erfolgt iSd § 113 Abs 1 ASVG verspätet, wenn sie nach Ablauf der Meldefrist nach § 33 Abs 1 ASVG bzw. nach der Kassensatzung beim Versicherungsträger einlangt. § 33 Abs 3 AVG 1950, wonach der Postenlauf in (verfahrensrechtliche) Fristen nicht einzurechnen ist, findet keine Anwendung. Die Wahl des Beförderungsmittels erfolgt auf Gefahr des Meldepflichtigen. Die Fristenablaufhemmung durch einen Samstag, Sonntag oder Feiertag hingegen könnte zum Tragen kommen, weil der Gesetzgeber in der Frage der Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und den Karfreitag keinen Unterschied zwischen so genannten materiell-rechtlichen und so genannten prozessualen Fristen sehen will (Hinweis auf E , 3432/78, VwSlg 10030 A/1980). Der VwGH hat an dieser Judikatur auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil zwischen materiell- und verfahrensrechtlichen Fristen bezüglich der Einrechnung der Tage des Postenlaufes ein sachlich gerechtfertigter Unterschied besteht. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages ist daher nicht rechtswidrig.
Norm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
RS 2
Auch der in der Fassung der 41. Novelle zum ASVG im § 113 Abs 1 ASVG vorgesehene Beitragszuschlag ist zwar nicht als Verwaltungsstrafe, aber doch weiterhin als eine andere Sanktion für Verstöße gegen gesetzliche Pflichten zu werten. Daher kommt der Art des Meldeverstoßes und damit dem Verschulden des Meldepflichtigen - neben anderen Umständen, wie z. B. den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners - bei der Ermessensausübung innerhalb der objektiven Grenzen Bedeutung zu. Zunächst sind aber - ohne Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes und damit des Verschuldens des Meldepflichtigen an diesem Verstoß diese objektiven Grenzen maßgeblich. Dabei ist auch von Belang, dass gem § 113 Abs 1 ASVG jedenfalls die Höhe der Verzugszinsen vorzuschreiben ist (Hinweis auf E , 86/08/0169).
Norm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
RS 3
Mit der Novellierung des § 113 Abs 1 ASVG durch die 41. Novelle zum ASVG erfolgte eine gegenüber der bis dahin geltenden Reglung genauere Umschreibung der die Vorschreibung von Beitragszuschlägen rechtfertigenden Tatbestände und eine auf den jeweiligen Tatbestand abgestimmte Festsetzung der Obergrenze sowie einer Untergrenze in Form der Höhe der Verzugszinsen, die ohne Vorschreibung des Beitragzuschlages auf Grund des § 59 Abs 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Das "Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge" zählt zwar nicht mehr zu den bei der Festsetzung des Beitragzuschlages zu berücksichtigenden Tatbestandmomenten. Die Beitragszuschläge nach § 113 Abs 1 ASVG stellen aber weiterhin eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsenentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar. Dementsprechend ist der pauschalierte Mehraufwand der Verwaltung einschließlich des Kapitalaufwandes (bzw. Zinsenentganges) infolge der verspäteten Beitragsentrichtung als - zweite - Höchstgrenze für die Vorschreibung des Beitragszuschlages zu berücksichtigen. Nach unten hin ist der Beitragszuschlag nur mehr allerdings mit der Höhe der Verzugszinsen begrenzt, die sonst zu entrichten gewesen wären, wobei diese Grenze nicht unterschritten werden darf. Bei der Ermittlung der objektiven Höchstgrenze des Beitragszuschlages ist die Art des Meldeverstoßes und damit das Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß ohne Belang. Ihr kommt nur - neben anderen Umständen wie z. B. den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners - bei der Ermessensübung innerhalb der objektiven Grenzen Bedeutung zu (Hinweis auf E , 86/08/0223, E , 86/08/0061)
Norm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
RS 4
Bei der Feststellung des Mehraufwandes ist zu beachten, dass der durch den Meldeverstoß verursachte Mehraufwand grundsätzlich nicht jener Verwaltungsaufwand ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzung aufgewendet wurde. Beim Mehraufwand handelt es sich vielmehr um jenen Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären, d. i. beispielsweise etwa der Verwaltungsaufwand, der dem Versicherungsträger für die Neufeststellung und Vorschreibung von Beiträgen sowie für die Berechnung der Verzugszinsen erwachsen ist (Hinweis auf E , 86/08/0223). Ferner hätte von der belangten Behörde berücksichtigt werden müssen, dass der Beitragszuschlag in jenen Fällen, in denen nur ein Meldeverstoß vorliegt, aber keine Beiträge nachzuzahlen sind, nach § 113 Abs 1 ASVG nF keine Untergrenze hat, da in diesen Fällen ohne Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 59 Abs 1 ASVG keine Verzugszinsen zu entrichten gewesen wären (Hinweis auf E , 87/08/0112)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1987080284.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-63193