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VwGH 25.02.1988, 87/08/0252

VwGH 25.02.1988, 87/08/0252

Rechtssätze


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Normen
ASVG §357 Abs1;
AVG §18 Abs4;
BAO §96 impl;
RS 1
Bei einer mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheidausfertigung muß die Urschrift des Bescheides mit der Ausfertigung nicht völlig übereinstimmen. Es genügt vielmehr die Unterschrift des Genehmigenden auf einem Referatsbogen, oder - wie im vorliegenden Fall - auf der "Beitragszuschlagsavisoliste" (Hinweis E G 110, 111/87, wonach auch eine Bescheidausfertigung nach § 18 Abs 4 letzter Satz AVG 1950 bei Fehlen einer mit der Unterschrift des Genehmigenden versehenen Urschrift im genannten Sinn als Bescheid anzusehen ist, bedurfte es im Beschwerdefall nicht).
Normen
AHG 1949 §3;
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
BAO §96 impl;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art23 Abs1;
RS 2
Müßten behördliche Erledigungen von niemanden mehr unterschrieben und genehmigt werden, so wäre nicht mehr erkennbar, ob und allenfalls welche auf Zeit gewählten oder ernannten berufsmäßigen Organe die Verwaltung führen. Es wäre auch weder der Durchgriff des Weisungsrechtes iSd Art 20 Abs 1 B-VG gewährleistet noch könnte eine Gebietskörperschaft, die nach Art 23 Abs 1 B-VG zur Amtshaftung herangezogen wird, ihrerseits Regreß an einem Organ iSd Abs 2 dieses Artikels nehmen, weil nämlich kein genehmigendes Organ mehr feststellbar wäre (Hinweis E , 85/18/0029).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080252.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-63191