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VwGH 09.06.1988, 87/08/0242

VwGH 09.06.1988, 87/08/0242

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Das die Fristeinhaltung hindernde Ereignis darf nicht mit einer objektiven Behinderung gleichgesetzt werden - auf die objektive Hinderungsmöglichkeit durch den Durchschnittsmenschen stellt das Tatbestandsmoment der Unabwendbarkeit des Ereignisses ab -; es sind vielmehr einerseits auch subjektive Momente von Bedeutung und andererseits die konkreten Ereignisabläufe maßgebend (Hinweis B , 0265/75).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/11/0143 E VwSlg 11439 A/1984 RS 2
Normen
RS 2
Als unvorhergesehen ist ein Ereignis dann zu werten, wenn es die Partei tatsächlich nicht mitberechnet hat und dessen Eintritt - auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht - nicht erwarten konnte; eine schuldhafte Verletzung der die Partei treffenden Diligenzpflicht ist schon bei leichter Fahrlässigkeit, also bei - allerdings subjektiver - Voraussehbarkeit der möglichen Säumnis, anzunehmen; somit sind einerseits die subjektiven Momente von Bedeutung und andererseits die konkreten Ereignisabläufe maßgebend. Aber auch ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde (Hinweis auf E vom , 2786/80, VwSlg 10325 A/1980, vom , 83/11/0143, VwSlg 11439 A/1984 und vom , 84/11/0187)
Normen
RS 3
Ist der Bevollmächtigte einer Partei an der Fristeinhaltung nicht gehindert, so muss sich die Partei das Fehlen dieser Tatbestandsvoraussetzung des § 71 Abs 1 lit a AVG 1950 zurechnen lassen (Hinweis B , 1212/76, B , 0265/75, B , 81/17/0106).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/11/0143 E VwSlg 11439 A/1984 RS 1
Normen
RS 4
Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verschuldens (Mitverschuldens) von Personen, die nicht Vertreter der Partei sind, an die Partei.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/11/0187 E RS 1
Normen
RS 5
Das Zusammenwirken des Verschuldens verschiedener Personen gereicht der Partei dann zum Nachteil, wenn sich darunter auch die Partei selbst und/oder ihr Vertreter befunden hat (Hinweis auf E vom , 84/11/0187).
Normen
RS 6
Bei der Prüfung der Frage, ob ein bevollmächtigter Rechtsanwalt die ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten obliegenden Überwachungspflichten erfüllt hat, ist zu beachten, dass er den Aufgaben, die aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit nachkommen muss, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient.
Normen
RS 7
Eine Gemeinde muß in gleicher Weise wie etwa eine Rechtsanwaltskanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen (Fehlstempelung, Einlaufstelle übernahm Post und legte sie ungeöffnet dem Bürgermeister vor, Stempelung erst nach Rückgabe an Einlaufstelle).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0073 B RS 1
Normen
RS 8
Zufolge der Fristgebundenheit des Wiedereinsetzungsantrages sind die Wiedereinsetzungsgründe bereits im Wiedereinsetzungsantrag und nicht erst im Berufungsverfahren hierüber geltend zu machen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/04/0062 E RS 2
Normen
RS 9
Wenn der Wiedereinsetzungswerber als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen eines Kanzleiangestellten seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend macht, so hat er auch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch darzulegen, dass es zur Fehlleistung des Kanzleiangestellten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Erlaubt das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag über das beim Rechtsanwalt des Widereinsetzungswerbers eingerichtete Kontrollsystem und über die konkreten Umstände, auf die die Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuführen ist, eine Beurteilung der Frage nach den letzteren nicht, so schließt dies die Annahme eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes aus.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0240 B RS 1
Normen
RS 10
Auch das Wiedereinsetzungsbegehren eines Sozialversicherungsträgers ist nach den von der Judikatur zu § 71 Abs 1 lit a AVG 1950 entwickelten Grundsätzen zu prüfen. Demgemäss ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist abgesteckt wurde. Späteres, außerhalb dieses Rahmens liegendes Vorbringen darf die Behörde wegen Beeinträchtigung der Rechte anderer Parteien des vorliegenden Mehrparteienverfahrens nicht berücksichtigen.
Normen
RS 11
Wenn durch ein Versehen der "Einlaufstelle (Poststelle)" der Landesstelle eines Sozialversicherungsträgers eine Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels durch die Hauptstelle versäumt wurde, so hätten im Wiedereinsetzungsantrag (innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) Behauptungen über das übliche System der Postbehandlung und seine Überwachung sowie die Anführung des Namens des oder der Bediensteten und von zur Prüfung ihrer Verlässlichkeit relevanten Umständen erfolgen müssen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080242.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-63189