VwGH 10.12.1987, 87/08/0165
VwGH 10.12.1987, 87/08/0165
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ausführungen zur Auslegung des Begriffes "Verdienst" iSd Art 10 des Kollektivvertrages für das eisenverarbeitende und metallverarbeitende Gewerbe: 1. Verdienst, KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe, "Prämie für Arbeiten, die vom Dienstgeber als gut geleistet anerkannt werden" 2. KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe, "Prämie für Arbeiten, die vom Dienstgeber als gut geleistet anerkannt werden" 3. "Prämie für Arbeiten, die vom Dienstgeber als gut geleistet anerkannt werden", kein Verdienst gem Art 10 KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe. |
Norm | VwRallg; |
RS 2 | |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/10/08 87/08/0175 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987080165.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-63186