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VwGH 10.12.1987, 87/08/0165

VwGH 10.12.1987, 87/08/0165

Rechtssätze


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Normen
ASVG §49 Abs1;
ASVG §54 Abs1;
KollV eisen- und metallverarbeitende Gewerbe Art10;
VwRallg;
RS 1
Ausführungen zur Auslegung des Begriffes "Verdienst" iSd Art 10 des Kollektivvertrages für das eisenverarbeitende und metallverarbeitende Gewerbe:

1. Verdienst, KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe, "Prämie für Arbeiten, die vom Dienstgeber als gut geleistet anerkannt werden"

2. KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe, "Prämie für Arbeiten, die vom Dienstgeber als gut geleistet anerkannt werden"

3. "Prämie für Arbeiten, die vom Dienstgeber als gut geleistet anerkannt werden", kein Verdienst gem Art 10 KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe.
Norm
VwRallg;
RS 2
Bestimmungen eines KollV sind - als normative Bestimmungen - nach den Vorschriften der §§ 6 und 7 ABGB wie Gesetze auszulegen (Hinweis E , 84/08/0073, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/10/08 87/08/0175 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987080165.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-63186