VwGH 14.04.1988, 87/08/0145
VwGH 14.04.1988, 87/08/0145
Rechtssätze
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Norm | ASVG §113 Abs1 idF 1986/111; |
RS 1 | Auch nach § 113 Abs 1 ASVG idF der 41. Novelle, BGBl Nr. 111/1986, steht die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Meldepflichtigen der Festsetzung eines Beitragszuschlages nicht entgegen. |
Normen | ASVG §113 Abs1; ASVG §410 Abs1 Z5; ASVG §64 Abs2; KO §46 Abs1 Z1 idF vor 1982/370; KO §54 Abs1 idF vor 1982/370; |
RS 2 | Die (gem § 410 Abs 1 Z 5 ASVG durch Bescheid vorzuschreibenden und nicht mittels Rückstandsausweises geltend zu machenden) Beitragszuschläge nach § 113 Abs 1 ASVG sind Masseforderungen iS des § 46 Abs 1 Z 1 KO idF vor BGBl 1982/370, wenn die Beitragszuschlagsvorschreibung nach Konkurseröffnung erfolgt, auch wenn die Meldeverstöße in früheren Beitragszeiträumen unterliefen (im Widerspruch z.d. E des , SZ 39/50, EvBl 1966/316). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/08/0088 E RS 1 |
Normen | ASVG §113 Abs1; ASVG §410 Abs1 Z5; ASVG §64 Abs2; KO §46 Abs1 Z1 idF vor 1982/370; KO §54 Abs1 idF vor 1982/370; |
RS 3 | Es ist nicht ausgeschlossen, die Konkursmasse zur Leistung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG zu verpflichten; bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners sind die Einkünfte der Masse, die ihr zB aus der Fortführung eines Gewerbebetriebes während des Konkurses zufließen, zu berücksichtigen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/08/0088 E RS 2 |
Norm | ASVG §113 Abs1 idF 1986/111; |
RS 4 | Nach der neuen Rechtslage ist nicht der Zeitpunkt der Bescheiderlassung für die Qualifizierung des Beitragszuschlages als Masse- oder Konkursforderung maßgeblich (Hinweis auf E , 85/08/0092). Dass die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlages erst durch den Bescheid begründet wird, stellt mangels einer gegenteiligen Rechtsnorm kein Hindernis für die Erlassung eines Bescheides nach Konkurseröffnung dar. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987080145.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-63185