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VwGH 14.04.1988, 87/08/0145

VwGH 14.04.1988, 87/08/0145

Rechtssätze


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Norm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
RS 1
Auch nach § 113 Abs 1 ASVG idF der 41. Novelle, BGBl Nr. 111/1986, steht die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Meldepflichtigen der Festsetzung eines Beitragszuschlages nicht entgegen.
Normen
ASVG §113 Abs1;
ASVG §410 Abs1 Z5;
ASVG §64 Abs2;
KO §46 Abs1 Z1 idF vor 1982/370;
KO §54 Abs1 idF vor 1982/370;
RS 2
Die (gem § 410 Abs 1 Z 5 ASVG durch Bescheid vorzuschreibenden und nicht mittels Rückstandsausweises geltend zu machenden) Beitragszuschläge nach § 113 Abs 1 ASVG sind Masseforderungen iS des § 46 Abs 1 Z 1 KO idF vor BGBl 1982/370, wenn die Beitragszuschlagsvorschreibung nach Konkurseröffnung erfolgt, auch wenn die Meldeverstöße in früheren Beitragszeiträumen unterliefen (im Widerspruch z.d. E des , SZ 39/50, EvBl 1966/316).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/08/0088 E RS 1
Normen
ASVG §113 Abs1;
ASVG §410 Abs1 Z5;
ASVG §64 Abs2;
KO §46 Abs1 Z1 idF vor 1982/370;
KO §54 Abs1 idF vor 1982/370;
RS 3
Es ist nicht ausgeschlossen, die Konkursmasse zur Leistung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG zu verpflichten; bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners sind die Einkünfte der Masse, die ihr zB aus der Fortführung eines Gewerbebetriebes während des Konkurses zufließen, zu berücksichtigen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/08/0088 E RS 2
Norm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
RS 4
Nach der neuen Rechtslage ist nicht der Zeitpunkt der Bescheiderlassung für die Qualifizierung des Beitragszuschlages als Masse- oder Konkursforderung maßgeblich (Hinweis auf E , 85/08/0092). Dass die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlages erst durch den Bescheid begründet wird, stellt mangels einer gegenteiligen Rechtsnorm kein Hindernis für die Erlassung eines Bescheides nach Konkurseröffnung dar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080145.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-63185