Suchen Hilfe
VwGH 14.04.1988, 87/08/0140

VwGH 14.04.1988, 87/08/0140

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
RS 1
Bei einem sehr schwerem Verschulden des Meldepflichtigen im Meldeverstoß, auf Grund dessen Beiträge nachzuzahlen sind, darf auch bei sehr schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Beitragszuschlag nicht bloß mit den Verzugszinsen festgesetzt werden, wenn ein Verwaltungsmehraufwand entstanden ist.
Norm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
RS 2
§ 113 Abs 1 ASVG idF der 41. Nov. BGBl Nr 111/1986 ist auch auf Fälle anwendbar, in denen die in dieser Bestimmung umschriebenen Meldeverstöße vorliegen, aber keine Beiträge nachzuzahlen sind. Die Novellierung hatte, wie die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (774 Blg Nr XVI. GP, 38) erweisen, in der Ermöglichung einer solchen Anwendung ihren Hauptgrund. Weder daraus noch aus dem zweiten Novellierungsgrund, nämlich der Festsetzung einer Untergrenze für den Beitragszuschlag in Höhe der Verzugszinsen, "die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären", kann aber abgeleitet werden, dass der Beitragszuschlag zumindest nunmehr als Verwaltungsstrafe zu werten sei, für die nur die in den Ziffern 1 bis 3 des § 113 Abs 1 ASVG nF unterschiedlich festgelegte Höchstgrenze gelte. Dies ergibt sich aus dem unter Bedachtnahme auf den Regelungszusammenhang des § 113 mit den §§ 111, 112 ASVG erkennbaren normativen Gehalt des Rechtsinstitutes des Beitragszuschlages.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0112 E VwSlg 12674 A/1988 RS 1
Norm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
RS 3
Ausführungen zur Frage des nur für die Höhe des Beitragszuschlages beachtlichen verschuldenden Dienstgebers an Meldeverstößen, wenn er sich zur Weitergabe der Arbeit an Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. (Hinweis auf E , 86/08/0223).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0141 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080140.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-63184