VwGH 20.10.1988, 87/08/0119
VwGH 20.10.1988, 87/08/0119
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nicht jede Person, die Eigentümerin eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, muss allein schon auf Grund dieser Tatsache als diejenige Person angesehen werden, für deren Rechnung und Gefahr dieser Betrieb geführt wird; eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich an sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt aber voraus, dass auf Grund der nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen ein Nichteigentümer aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. (Hinweis auf E vom , 81/08/0150) |
Normen | |
RS 2 | Es ist auch zulässig und für die Versicherungspflicht relevant, dass der Miteigentümer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, der auf Grund seines Miteigentumsrechtes an sich auch zur Führung des Betriebes berechtigt wäre, durch eine besondere Vereinbarung (die einem Pachtvertrag nahekomme) auf die Rechte zu Gunsten eines anderen Miteigentümers in der Weise verzichtet, dass dieser allein den Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führen soll. |
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RS 3 | Ob eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt, ist für die Versicherungspflicht irrelevant. Demgemäss ist auch die bloße Einräumung der Verwaltung des Betriebes durch einen Miteigentümer an den anderen ohne sozialversicherungsrechtliche Bedeutung. (Hinweis auf E , 0751/78) |
Normen | BSVG §2 Abs1 Z1; BSVG §2 Abs2; BSVG §2 Abs3; BSVG §2a idF 1979/532; BSVG §5 Abs3; BSVG §5 Abs4; BSVGNov 02te Art2; |
RS 4 | Ausführungen zur Pflichtversicherung von Ehegatten, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ab ; Auswirkungen von anderen Erwerbstätigkeiten auf die Pflichtversicherung nach dem BSVG von der Steuererfassung bis zur 4. Novelle unter Berücksichtigung von Befreiungen nach Art II der 2. Nov z BSVG. |
Normen | |
RS 5 | Gerade weil eine landwirtschaftliche Tätigkeit durch einen anderen als den Eigentümer nicht als solche zu erkennen lässt, auf wessen Rechnung und Gefahr sie erfolgt, wem sie also zugerechnet werden soll, obliegt dem Eigentümer eine besondere Mitwirkungs- und Konkretisierungspflicht, dies insbesondere, wenn es sich um Rechtstatsachen aus dem Kreise naher Angehöriger handelt (Hinweis auf = ZfVL/BlG/1981/5/1347 Ruppe, Die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen Angehörigen in: Ruppe, Familienverträge und Individualbesteuerung, 1976, 85). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/08/0150 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12797 A/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987080119.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-63182