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VwGH 17.03.1988, 87/08/0112

VwGH 17.03.1988, 87/08/0112

Rechtssätze


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Norm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
RS 1
§ 113 Abs 1 ASVG idF der 41. Nov. BGBl Nr 111/1986 ist auch auf Fälle anwendbar, in denen die in dieser Bestimmung umschriebenen Meldeverstöße vorliegen, aber keine Beiträge nachzuzahlen sind. Die Novellierung hatte, wie die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (774 Blg Nr XVI. GP, 38) erweisen, in der Ermöglichung einer solchen Anwendung ihren Hauptgrund. Weder daraus noch aus dem zweiten Novellierungsgrund, nämlich der Festsetzung einer Untergrenze für den Beitragszuschlag in Höhe der Verzugszinsen, "die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären", kann aber abgeleitet werden, dass der Beitragszuschlag zumindest nunmehr als Verwaltungsstrafe zu werten sei, für die nur die in den Ziffern 1 bis 3 des § 113 Abs 1 ASVG nF unterschiedlich festgelegte Höchstgrenze gelte. Dies ergibt sich aus dem unter Bedachtnahme auf den Regelungszusammenhang des § 113 mit den §§ 111, 112 ASVG erkennbaren normativen Gehalt des Rechtsinstitutes des Beitragszuschlages.
Norm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
RS 2
Der Beitragszuschlag ist auch in Fällen, in denen die in dieser Bestimmung umschriebenen Meldeverstöße vorliegen, aber keine Beiträge nachzuzahlen sind, keine Verwaltungsstrafe, sondern eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion gegen einen Meldeverstoß.
Norm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
RS 3
Der Beitragszuschlag ist in Fällen, in denen die in dieser Bestimmung umschriebenen Meldeverstöße vorliegen, aber keine Beiträge nachzuzahlen sind, nach oben hin einerseits mit dem Verwaltungsmehraufwand andererseits mit dem unterschiedlich umschriebenen Doppelten der bereits - bei Fälligkeit und richtig bezahlten - Beiträge begrenzt, hat aber keine Untergrenze, da in diesen Fällen ohne Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 59 Abs 1 ASVG keine Verzugszinsen zu entrichten gewesen wären (Hinweis auf E , 83/08/0093, VwSlg 11634 A/1985).
Normen
ASVG §111;
ASVG §112;
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
RS 4
Fehlt ein Verwaltungsmehraufwand, so besteht nur noch die Möglichkeit einer Bestrafung des Meldepflichtigen nach den §§ 111, 112 ASVG.
Norm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
RS 5
Die Novellierung zu § 113 Abs 1 ASVG durch die 41. ASVG-Nov gibt keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung (E vom , 82/08/0088, VwSlg 10960 A/1983 und vom , 83/08/0093, VwSlg 11634 A/1985, u. a.) abzugehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0223 E RS 1
Norm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
RS 6
Der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung ist grundsätzlich nicht jener Verwaltungsaufwand, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0223 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12674 A/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080112.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-63180