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VwGH 10.09.1987, 87/08/0111

VwGH 10.09.1987, 87/08/0111

Rechtssatz


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Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs2;
AVG §69 Abs4;
AVG §70 Abs1;
AVG §70 Abs3;
RS 1
Die Gegenstände der Wiederaufnahmsbewilligung (Wiederaufnahmsverfügung) und der Sachentscheidung sind voneinander trennbar (Hinweis auf E , 2795/78). Dass keine abgesonderte Berufung gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme zulässig ist, bedeutet ein Gleichzeitigkeitsgebot, schließt aber nicht aus, dass der Berufungswerber die Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Sachentscheidung beschränken kann, ohne die Gesetzmäßigkeit der Wiederaufnahme selbst in Frage zu stellen. In einem solchen Fall tritt hinsichtlich der Wiederaufnahmsfrage Rechtskraft und diesbezügliche Bindung der Rechtsmittelbehörde ein.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0163 E VwSlg 12299 A/1986 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987080111.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-63179