VwGH 10.09.1987, 87/08/0111
VwGH 10.09.1987, 87/08/0111
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Gegenstände der Wiederaufnahmsbewilligung (Wiederaufnahmsverfügung) und der Sachentscheidung sind voneinander trennbar (Hinweis auf E , 2795/78). Dass keine abgesonderte Berufung gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme zulässig ist, bedeutet ein Gleichzeitigkeitsgebot, schließt aber nicht aus, dass der Berufungswerber die Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Sachentscheidung beschränken kann, ohne die Gesetzmäßigkeit der Wiederaufnahme selbst in Frage zu stellen. In einem solchen Fall tritt hinsichtlich der Wiederaufnahmsfrage Rechtskraft und diesbezügliche Bindung der Rechtsmittelbehörde ein. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/08/0163 E VwSlg 12299 A/1986 RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987080111.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-63179