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VwGH 27.04.1989, 87/08/0085

VwGH 27.04.1989, 87/08/0085

Rechtssätze


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Normen
ASVG §113 Abs1;
ASVG §113 Abs2;
ASVG §33 Abs1;
AVG §33 Abs2;
AVG §33 Abs3;
FristHG 1961 idF 1963/189;
VwRallg;
RS 1
Die Anmeldung des Versicherten erfolgt verspätet (iSd § 113 Abs 1 ASVG), wenn sie nach Ablauf der Meldefrist nach § 33 Abs 1 ASVG bzw. nach der Kassensatzung beim Versicherungsträger einlangt. § 33 Abs 3 ASVG, wonach der Postenlauf in (verfahrensrechtliche) Fristen nicht einzurechnen ist, findet keine Anwendung (Hinweis auf E , 3432/78). Die Wahl des Beförderungsmittels erfolgt auf Gefahr des Meldepflichtigen (Hinweis auf E , Budw 5076/A und E , 1151/64, VwSlg 6661/A). Die Fristablaufshemmung durch einen Samstag, Sonntag oder Feiertag hingegen könnte zum Tragen kommen (Hinweis VwGH E , 3432/78 = ZfvB 1991/2/686).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/08/0099 E VwSlg 11776 A/1985 RS 1
Normen
ASVG §113 Abs1;
ASVG §113 Abs2;
AVG §33 Abs1;
AVG §33 Abs3;
RS 2
Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Beitragsnachweisung ist der Zeitpunkt der Postaufgabe unmaßgeblich; es kommt auf das Einlangen beim Sozialversicherungsträger an. Die Schuldverantwortlichkeit des Meldepflichtigen liegt darin, dass das Schriftstück nicht rechtzeitig einlangte, es genügt nicht, dass es allenfalls fristgerecht zur Post gegeben wurde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1987080085.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-63176