VwGH 27.04.1989, 87/08/0085
VwGH 27.04.1989, 87/08/0085
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Anmeldung des Versicherten erfolgt verspätet (iSd § 113 Abs 1 ASVG), wenn sie nach Ablauf der Meldefrist nach § 33 Abs 1 ASVG bzw. nach der Kassensatzung beim Versicherungsträger einlangt. § 33 Abs 3 ASVG, wonach der Postenlauf in (verfahrensrechtliche) Fristen nicht einzurechnen ist, findet keine Anwendung (Hinweis auf E , 3432/78). Die Wahl des Beförderungsmittels erfolgt auf Gefahr des Meldepflichtigen (Hinweis auf E , Budw 5076/A und E , 1151/64, VwSlg 6661/A). Die Fristablaufshemmung durch einen Samstag, Sonntag oder Feiertag hingegen könnte zum Tragen kommen (Hinweis VwGH E , 3432/78 = ZfvB 1991/2/686). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/08/0099 E VwSlg 11776 A/1985 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Beitragsnachweisung ist der Zeitpunkt der Postaufgabe unmaßgeblich; es kommt auf das Einlangen beim Sozialversicherungsträger an. Die Schuldverantwortlichkeit des Meldepflichtigen liegt darin, dass das Schriftstück nicht rechtzeitig einlangte, es genügt nicht, dass es allenfalls fristgerecht zur Post gegeben wurde. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1987080085.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-63176