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VwGH 12.02.1988, 87/08/0050

VwGH 12.02.1988, 87/08/0050

Rechtssätze


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Normen
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3;
ASVG §4 Abs2;
RS 1
Liegt der Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs 1 AlVG kein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG zugrunde, so sind unter "Arbeitseinkommen" (Erwerbseinkommen) die aus dieser Beschäftigung erzielten Einkünfte in Geld- oder Güterform zu verstehen (Hinweis E , 0684/53, VwSlg 3306 A/1954, E , 1528/59, E , 1915/61, und E , 0332/63, VwSlg 6364 A/1964).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/08/0010 E RS 2
Normen
AlVG 1977 §50;
AlVG 1977 §59;
RS 2
Der Empfänger einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung hat nach § 50 AlVG 1958 die Aufnahme einer Beschäftigung dem Arbeitsamt auch dann zu melden, wenn die Beschäftigung nach seiner Auffassung den Anspruch auf die Leistung nicht zu beeinflussen vermag.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0332/63 E VwSlg 6364 A/1964 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080050.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-63173