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VwGH 27.04.1989, 87/08/0034

VwGH 27.04.1989, 87/08/0034

Rechtssätze


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Norm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
RS 1
Ist mit dem festgestellten Meldeverstoß auch eine Beitragsnachentrichtung verbunden, so darf der Beitragszuschlag einerseits weder den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsmehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der näher umschriebenen Beiträge bzw. Differenzen zwischen Beiträgen übersteigen und andererseits die Verzugszinsen nicht unterschreiten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0182 E RS 2
Norm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
RS 2
Bei der Ermittlung der objektiven Höchstgrenze des Beitragszuschlages ist die Art des Meldeverstoßes und damit das Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß ohne Belang.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0182 E RS 3
Normen
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
VwRallg;
RS 3
Bei der Ermittlung der objektiven Höchstgrenze des Beitragszuschlages kommt der Art des Meldeverstoßes und damit dem Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß nur - neben anderen Umständen, wie zB den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners - bei der Ermessensübung innerhalb der objektiven Grenzen Bedeutung zu (Hinweis E , 83/08/0319).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1987080034.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-63171