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VwGH 28.04.1988, 87/08/0032

VwGH 28.04.1988, 87/08/0032

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Nach den Bestimmungen der §§ 4 bis 8 und 35 Abs 1 ASVG kommt es für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nur darauf an, ob jemand unter anderem in einem Betrieb in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von dem, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, gegen Entgelt beschäftigt wird. Darauf, ob die Beschäftigung einheitliche Arbeitsleistungen umfasst und ob der Dienstnehmer dazu auf Grund eines oder mehrerer gleichzeitig oder hintereinander abgeschlossener zivilrechtlicher Verträge verpflichtet ist, stellt das Gesetz zumindest in diesen Bestimmungen nicht ab.
Normen
RS 2
Der Bestand eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil sich derselbe Dienstnehmer in mehreren Arbeitsverträgen gegenüber demselben Dienstgeber zu verschiedenen Arbeitsleistungen verpflichtet, die keine sachliche Einheit bilden (hier: Angestellter verpflichtet sich zu Reinigungsarbeiten, für die das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 1 Z 2 iVm § 5 Abs 2 lit b ASVG läge).
Normen
RS 3
Aus der Wendung, "wenn ihnen von mehreren Dienstgebern ..." in § 19 a ASVG ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber unter mehreren Beschäftigungsverhältnissen solche mit mehreren Dienstgebern versteht und er daher - grundsätzlich - gleichzeitige sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnisse eines Dienstnehmers zu einem Dienstgeber ausschließt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12722 A/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080032.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-63170

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