VwGH 28.04.1988, 87/08/0032
VwGH 28.04.1988, 87/08/0032
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nach den Bestimmungen der §§ 4 bis 8 und 35 Abs 1 ASVG kommt es für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nur darauf an, ob jemand unter anderem in einem Betrieb in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von dem, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, gegen Entgelt beschäftigt wird. Darauf, ob die Beschäftigung einheitliche Arbeitsleistungen umfasst und ob der Dienstnehmer dazu auf Grund eines oder mehrerer gleichzeitig oder hintereinander abgeschlossener zivilrechtlicher Verträge verpflichtet ist, stellt das Gesetz zumindest in diesen Bestimmungen nicht ab. |
Normen | |
RS 2 | Der Bestand eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil sich derselbe Dienstnehmer in mehreren Arbeitsverträgen gegenüber demselben Dienstgeber zu verschiedenen Arbeitsleistungen verpflichtet, die keine sachliche Einheit bilden (hier: Angestellter verpflichtet sich zu Reinigungsarbeiten, für die das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 1 Z 2 iVm § 5 Abs 2 lit b ASVG läge). |
Normen | |
RS 3 | Aus der Wendung, "wenn ihnen von mehreren Dienstgebern ..." in § 19 a ASVG ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber unter mehreren Beschäftigungsverhältnissen solche mit mehreren Dienstgebern versteht und er daher - grundsätzlich - gleichzeitige sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnisse eines Dienstnehmers zu einem Dienstgeber ausschließt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12722 A/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987080032.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-63170