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VwGH 12.07.1988, 87/07/0079

VwGH 12.07.1988, 87/07/0079

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §27 Abs2;
RS 1
Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes ist im Grunde des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenützung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre ein einem betriebunfähigen Zustand befinden (Hinweis auf E , 1257/72). Ist diese Voraussetzung erfüllt, so erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes, der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat lediglich deklarative Bedeutung.
Norm
AVG §66 Abs4;
RS 2
Eine von der Behörde in Handhabung des § 66 Abs 4 AVG 1950 ausgesprochene Behebung stellt eine Entscheidung in der Sache dar.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde der N-Gesellschaft m.b.H. in B, vertreten durch Dr. Maximilian Eiselsberg, Rechtsanwalt in Wien III, Schwarzenbergplatz 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 511.313/02-I 5/86, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes (mitbeteiligte Parteien: PA, S; K und E M, beide L; J und A B, beide S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde auf Ansuchen der Beschwerdeführerin die Frist für das Erlöschen des unter PZl. 229 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Eferding eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes (Nutzung der auf dem Grundstück n1, KG X, aufgehenden Bohrquelle zum Betrieb eines Heilbades - Heilquelle Y) bis erstreckt (Spruchteil I).

2. Dagegen haben die am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten (nach Ausweis der Akten als Inhaber wasserrechtlich bewilligter, benachbarter artesischer Brunnen) berufen.

Aufgrund dieser Berufungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) mit Bescheid vom den vorgenannten erstinstanzlichen Bescheid im Umfang seines Spruchteiles I gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 behoben (Spruchpunkt II). Zur Begründung dieses Abspruches - Spruchpunkt I ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Bedeutung - führte die belangte Behörde im wesentlichen aus: Als frühestmöglicher Zeitpunkt, zu dem gesichert festgestanden sei, daß die Wasserbenutzungsanlage der Beschwerdeführerin betriebsuntauglich und nicht mehr in Verwendung gestanden sei, sei der anzunehmen gewesen. Dies sei anläßlich eines an diesem Tag durchgeführten Ortsaugenscheines sowie bei der Verhandlung am festgestellt und in der Verhandlung vom vom Vertreter der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Eine Behandlung und Erledigung des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft vom auf Verlängerung der Erlöschensfrist von drei auf fünf Jahre (§ 27 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 WRG 1959) erübrige sich nunmehr - unter Zugrundelegung der Funktionsuntüchtigkeit der Anlage seit - infolge Zeitablaufes, da die begehrte Fünf-Jahre-Frist auch im Falle der Stattgebung des betreffenden Antrages mit abgelaufen wäre. Da sohin eine Verlängerung der Frist rechtlich lediglich bis , nicht jedoch bis , in Frage gekommen wäre - im übrigen sei auch von der Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung nur bis zum erstgenannten Zeitpunkt beantragt worden -, sich aber eine diesbezügliche Entscheidung aufgrund Zeitablaufes erübrige, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Gegen diesen aufhebenden Abspruch (Spruchpunkt II) des Bescheides der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei sich die beschwerdeführende Partei nach dem gesamten Inhalt der Beschwerde in dem Recht auf Verlängerung der Frist für das Erlöschen ihres in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechtes bis verletzt erachtet. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt deshalb die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde im bekämpften Umfang.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die Mitbeteiligten haben trotz ihnen gebotener Gelegenheit keine Gegenschrift erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann die Wasserrechtsbehörde die im Abs. 1 lit. g bestimmte Frist bei Vorliegen außerordentlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten bis zu fünf Jahren verlängern.

1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes im Grunde des § 27 Abs. 1 lit. g leg. cit. allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befinden (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 1257/72). Ist diese Voraussetzung erfüllt, so erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes, der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat lediglich deklarative Bedeutung.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, es habe sich die Anlage der Beschwerdeführerin seit in einem betriebsuntauglichen (funktionsuntüchtigen) Zustand befunden, mit der Behauptung, daß in der Niederschrift über die Verhandlung am das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes mit nicht festgestellt worden sei. Diese Argumentation ist schon deshalb nicht zielführend; weil die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht ausdrücklich und ausschließlich auf das Merkmal der Betriebsfähigkeit der Anlage der Beschwerdeführerin - dies ganz im Sinne der dargestellten Rechtsprechung - abgestellt hat und hiebei unter Bezugnahme auf einen an jenem durchgeführten Ortsaugenschein sowie die Verhandlungen am und am zu dem Ergebnis gelangt ist, daß dieses Kriterium ab nicht (mehr) als erfüllt anzusehen sei. Diese wesentliche Sachverhaltsannahme findet in den dem Gerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ihre Deckung: Laut der mit datierten Äußerung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz hat dieser anläßlich eines in Anwesenheit eines Vertreters der Beschwerdeführerin am durchgeführten Ortsaugenscheines festgestellt, "daß die Brunnenanlage zu diesem Zeitpunkt nicht genützt wurde und darüberhinaus die Förderungseinrichtungen nicht betriebsbereit waren"; in einer weiteren Äußerung (vom ) hat dieser Sachverständige festgehalten, daß im vorgenannten Zeitpunkt "wesentliche Anlageteile fehlten (Pumpen, Rohrleitungen, Armaturen etc.)". Diese Tatsachenfeststellungen wurden im Verwaltungsverfahren von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Gleiches gilt in bezug auf die vom selben Amtssachverständigen bei der zwischenzeitig stattgefundenen Verhandlung am getroffenen Aussage, "daß die Anlagen zur Wasserentnahme zu diesem Zeitpunkt (d.h. am ) weder in Betrieb noch betriebsbereit waren"; diese Feststellung wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin "zur Kenntnis genommen". Schließlich haben sich zufolge der Verhandlungsschrift vom die (beiden) Vertreter der Beschwerdeführerin bei ihren Erklärungen der besagten Sachverhaltsfeststellung erkennbar angeschlossen, indem sie darauf hinwiesen, daß gemäß § 27 Abs. 2 WRG 1959 eine Fristerstreckung auf insgesamt fünf Jahre, "das bedeutet im vorliegenden Fall bis ", möglich sei; es werde daher "ein neuerlicher Antrag auf Fristerstreckung gemäß § 27 Abs. 2 WRG 1959, und zwar bis gestellt".

Auf dem Boden der solcherart den Fall kennzeichnenden Aktenlage besteht für den Gerichtshof keine Veranlassung, seiner Überprüfung des angefochtenen Bescheides insoweit einen anderen Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

2.2. Wenn die beschwerdeführende Partei rügt, daß es die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des § 65 AVG 1950 unterlassen habe, ihr die Berufung der Mitbeteiligten zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zu einer Äußerung einzuräumen, so kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzung hiefür, nämlich das Vorbringen rechtserheblicher neuer Tatsachen oder Beweise in der Berufung, erfüllt war, und diesfalls der belangten Behörde eine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs zur Last fiele. Denn selbst wenn der Beschwerdeführerin insofern das rechtliche Gehör vorenthalten worden wäre, würde dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides im bekämpften Umfang führen. Dies nicht nur deshalb, weil es die Beschwerdeführerin verabsäumt hat, in der Beschwerde auch nur ansatzweise darzulegen, was sie, wäre ihr das Parteiengehör gewährt worden, zur Stützung ihres Standpunktes ausgeführt hätte, sondern vor allem im Hinblick darauf, daß im Grunde des § 27 Abs. 2 WRG 1959 in Verbindung mit der, wie dargelegt, aufgrund eines einwandfreien Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellung der Betriebsuntauglichkeit der Anlage seit eine Verlängerung der Erlöschensfrist über den hinaus keinesfalls in Betracht gekommen wäre.

2.3. Schließlich ist auch der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde hätte gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 das Verfahren neu durchführen und allenfalls auch nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und ergänzender Parteieneinvernahme den maßgeblichen Sachverhalt feststellen müssen, nicht berechtigt.

Die Beschwerdeführerin übersieht mit diesem Vorbringen offensichtlich, daß auch die von der belangten Behörde in Handhabung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 ausgesprochene ersatzlose Behebung eine Entscheidung in der Sache darstellt.

3. Da, ausgehend von der unbedenklichen Annahme, die Anlage der Beschwerdeführerin habe sich seit nicht mehr in betriebsfähigem Zustand befunden, eine Fristverlängerung gemäß § 27 Abs. 2 WRG 1959 äußerstenfalls bis zulässig gewesen wäre, ist die beschwerdeführende Gesellschaft durch die nach diesem Zeitpunkt ergangene ersatzlose Aufhebung der von der Erstinstanz ausgesprochenen Fristerstreckung bis in dem vom Beschwerdepunkt (oben I.3.) erfaßten Recht nicht verletzt worden. Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243.

Wien, am

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Normen
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §27 Abs2;
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070079.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-63155