VwGH 09.07.1987, 87/07/0076
VwGH 09.07.1987, 87/07/0076
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine formalistische Auslegung der Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages den Verwaltungsverfahrensgesetzen fremd, doch muss eine Berufung, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. |
Normen | |
RS 2 | Enthält die Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides gem § 61 Abs 1 AVG den Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages, dann kann das Fehlen eines solchen in der Berufung nicht als Formgebrechen iSd Abs 5 dieser Paragraphen angesehen werden. |
Normen | |
RS 3 | Die Berufung gegen einen - den Hinweis iSd § 61 Abs 1 AVG enthaltenden - wasserpolizeilichen Auftrags gem § 138 Abs 1 AVG (hier: u.a. Beseitigung einer Fischteichanlage), deren Ausführungen nur zu entnehmen ist, dass die Partei zwar den Bescheid bekämpfen will, dass diese aber andererseits dem damit erteilten Auftrag bereits nachgekommen bzw. gewillt ist, diesen zum Teil zu erfüllen und im übrigen eine wasserrechtliche Bewilligung für die - auftragsgemäß zu beseitigende - Anlage (hier: Fischteichanlage) erreichen will, an denen somit aber in keiner Weise erkennbar ist, an welchen Gründen die Berufung erhoben wird und durch welche Umstände oder Überlegungen diese untermauerbar wären, ist mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987070076.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-63154