VwGH 06.12.1988, 87/07/0068
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | WRG 1959 §60 Abs1; WRG 1959 §60 Abs2; WRG 1959 §63 litb; |
RS 1 | Ein gemäß § 63 lit b WRG Zwangsverpflichteter besitzt keinen Anspruch und unmittelbar daher auch keinen Einfluß darauf, daß bei einem zu bewilligenden Vorhaben eine bestimmte, ihm zweckmäßig erscheinende Variante realisiert werde. Er hat allerdings ein Recht darauf, daß ein Zwangsrecht zu seinen Lasten nicht ohne die in § 63 lit b WRG vorgesehene, die betreffende belastende Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung begründet werde (Hinweis E , 2938/76 und E , 83/07/0026). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/07/0290 E VwSlg 12575 A/1987 RS 1 |
Normen | WRG 1959 §60 Abs1; WRG 1959 §63 litb; |
RS 2 | Eine geordnete abwassertechnische Entsorgung eines Siedlungsraumes mit 50000 Einwohnergleichwerten, die es einzig und allein ermöglicht, bestehende hygienische Missstände zu beseitigen, ist im öffentlichen Interesse höher zu bewerten, als die Belastung eines Grundstückes mit den Dienstbarkeiten der Duldung der Errichtung, des Bestandes des Betriebes und der Instandhaltung eines Kanalstranges (hier im Ausmaß von 178 m Länge auf einer Dienstbarkeitsbreite von 2 m und mit drei Kontrollschächten). Dies umsomehr, wenn für den Grundstückseigentümer durch die Einräumung der Dienstbarkeit keine über die bloße Einräumung hinausgehende Nachteile entstehen, was im konkreten Fall zutrifft, da das betreffende Grundstück schon infolge seiner Freilandwidmung nur landwirtschaftlich nutzbar ist und eine Dienstbarkeitseinräumung der vorliegenden Art der Bewirtschaftung nach Abschluss der Bauarbeiten der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes in keiner Weise entgegensteht. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ.Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des ME in X, vertreten durch Dr. Hans Brugger, Rechtsanwalt in Schwaz, Franz Josef-Straße 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 510.230/06-I 5/86, betreffend Einräumung von Zwangsrechten und Entschädigung nach dem WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: Abwasserverband Achental-Inntal-Zillertal, vertreten durch den Obmann, Astholz 81a, 6261 Straß im Zillertal), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Abspruches über die Entschädigung im Umfang der Bestätigung der ersten drei Sätze des erstinstanzlichen Entschädigungsabspruches (Spruchpunkt II. zweiter Teil) insoweit, als diese Sätze die Entschädigung des Beschwerdeführers betreffen, im Umfang der Bestätigung des vierten Satzes des erstinstanzlichen Entschädigungsabspruches hingegen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1. Mit Bescheid vom hatte der Landeshauptmann von Tirol (LH) gemäß §§ 32, 60 ff, 99 Abs. 1 lit. c, 111, 112, 117 und 118 WRG 1959 dem Abwasserverband Mittleres Unterinntal-Zillertal unter gleichzeitiger Vorschreibung von insgesamt 30 Nebenbestimmungen die wasserrechtliche Bewilligung für den "Hauptsammler Ramsau" der Kanalisationsanlage des Verbandes erteilt.
1.2. Aufgrund der dagegen von FE, LE, ER und ME (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) erhobenen Berufung wurde dieser Bescheid vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz verwiesen. Begründet hatte der Bundesminister seinen Bescheid im wesentlichen damit, daß aufgrund unklarer, durch die Zillerregulierung bedingter Eigentumsverhältnisse nicht feststehe, wem die durch das antragsgegenständliche Bauvorhaben berührte Grundfläche gehöre. Es könne sohin nicht beurteilt werden, ob die Berufungswerber in einem wasserrechtlich geschützten Recht beeinträchtigt seien.
2. Nach Klärung der diesbezüglichen Eigentumsverhältnisse - zufolge des Inhaltes der Verwaltungsakten steht das vom besagten Bauvorhaben betroffene Grundstück n1, KG X, im gleichteiligen Miteigentum der vier Berufungswerber - erließ der LH unter Zugrundelegung der Ergebnisse der (neuerlichen) mündlichen Verhandlung vom unter dem Datum in der betreffenden Angelegenheit neuerlich einen Bescheid.
Unter Bezugnahme auf die §§ 32, 60 ff, 99 Abs. 1 lit. c, 111, 117 und 118 WRG 1959 wurde dem Abwasserverband Achental-Inntal-Zillertal (seinerzeit Abwasserverband Mittleres Unterinntal-Zillertal) - der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (in der Folge: mP) - neuerlich die wasserrechtliche Bewilligung für den "Hauptsammler Zell" (seinerzeit "Hauptsammler Ramsau") des Verbandskanales nach Maßgabe des bereits dem Bescheid des LH vom zugrunde gelegenen Projektes erteilt (Spruchpunkt I.).
Unter Spruchpunkt II. (erster Teil) wurden zugunsten der mP auf dem Grundstück n1 zum Zweck der Errichtung, des Betriebes und des Bestandes der Kanalanlage des Wasserverbandes samt den projektsmäßig vorgesehenen Schächten die "Dienstbarkeiten der Duldung der Errichtung, des Bestandes, Betriebes und der Instandhaltung derselben im nachstehend bezeichneten Ausmaß nach Maßgabe des vorgelegten Vermessungsplanes und Längenschnittes auf einer Dienstbarkeitsbreite von zwei Metern eingeräumt: Laufmeter:
178, Dimension: DN 900 mm, Verlegetiefe: 4 m Sohle; 3 Kontrollschächte (Z 20, Z 21 und Z 22)". "Die hiefür" - so Spruchpunkt II. (zweiter Teil) - "gebührende Entschädigung von S 18.512,-- + 3 x S 3.700,--, gesamt sohin S 29.612,--, ist vom Abwasserverband Achental-Inntal-Zillertal (der mP) zu gleichen Teilen an Frau AE, Herrn FE, Herrn ME (dem Beschwerdeführer) und Frau ER binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu leisten. Bei Nichtannahme sind die Entschädigungsbeträge beim zuständigen Bezirksgericht zu hinterlegen. Die Bestimmung des § 118 Abs. 4 WRG 1959 ist zu beachten. Der tatsächlich entstandene Flurschaden ist umgehend nach Abschluß der Bauarbeiten auf Gp. n1, KG X, gesondert zu entschädigen." Dem Spruchpunkt IV. zufolge ist der Bau der Anlage (bei sonstigem Erlöschen der Bewilligung) "bis spätestens zu beginnen und bis spätestens zu vollenden". Nach Spruchpunkt V./1. wird die Bewilligung insofern an Nebenbestimmungen gebunden, als die "Bedingungen in Spruchabschnitt I./Punkte 1 bis einschließlich 19 sowie 21 bis einschließlich 28 des Bescheides des Landeshauptmannes vom , Zl. IIIal-6877/44, aufrecht (bleiben)".
(Von der Wiedergabe der Spruchpunkte III., V./2. und VI. bis
IX. wird - da für die Behandlung der Beschwerde ohne Belang - abgesehen.)
3. Auch gegen diesen Bescheid des LH erhoben die unter
1.2. genannten Geschwister E Berufung. Aus diesem Anlaß änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) mit Bescheid vom gemäß § 66 AVG 1950 den Bescheid des LH dahingehend ab, "daß dieser um nachstehende Bedingungen komplettiert wird" (im Bescheidspruch folgt eine detaillierte Anführung der Nebenbestimmungen auf die im Spruchpunkt V./1 des Bescheides des LH pauschal verwiesen wurde). Im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier bedeutsam - folgendes aus: Zunächst sei zu prüfen gewesen, ob die von der mP beantragte zwangsweise Einräumung der für die Errichtung, den Betrieb und Bestand des Kanalstranges auf dem Grundstück n1 erforderlichen Dienstbarkeiten zu Recht erfolgt ist. Unter Bezugnahme auf § 63 lit. b WRG 1959 vertrat die belangte Behörde hiezu die Ansicht, daß der von einem Wasserverband unternommene Wasserbau zum Zweck einer geordneten Sammlung und unschädlichen Ableitung der Abwässer durch Klärung bzw. Reinigung derselben im betreffenden Gebiet "im allgemeinen oder öffentlichen Interesse" eines Gemeinwesens liege. Wie aus den Akten hervorgehe, bezwecke das überregionale Vorhaben der mP die Abwässer aus dem gesamten Zillertal mit insgesamt 25 Gemeinden an die mit Bescheid des LH vom wasserrechtlich bewilligte Verbandskläranlage mit einer höchstzulässigen Kapazität von 225.000 EGW "anzuschließen" (gemeint wohl: über die Kläranlage abzuleiten). Damit werde entsprechend dem Stand der Abwassertechnik eine biologische Reinigung der in diesen Siedlungsräumen anfallenden Abwässer erreicht. Die Erstinstanz habe daher in zutreffender Weise in der Errichtung des gegenständlichen Entsorgungsunternehmens der mP überwiegende Vorteile im Vergleich zu den Nachteilen der zugunsten der mP eingeräumten Servituten angenommen. Was die Ausführbarkeit des Vorhabens anlange, so ergebe sich diese aus den Ermittlungsergebnissen; sie sei von den Berufungswerbern auch nicht in Zweifel gezogen worden. Ferner sei festzuhalten, daß der Zweck, der die Benutzung erforderlich mache, nicht durch die Inanspruchnahme eigenen oder eines anderen im Eigentum eines Dritten stehenden besser geeigneten Grundes erreicht werden könne. Daß der mP der erforderliche Grund zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung stünde, werde weder von den Berufungswerbern behauptet, noch ergebe sich dies aus dem ermittelten Sachverhalt. Zusammenfassend folge daraus, daß die Begründung von Dienstbarkeiten auf dem Grundstück n1 im Hinblick auf die unwidersprochen gebliebene Interessenabwägung zu Recht erfolgt sei.
Was die beantragte Unterbrechung des Verfahrens bis zur Durchführung von Beweissicherungen anlange, sei festzustellen, daß den Berufungswerbern ein diesbezüglicher Rechtsanspruch nicht zustehe. Abgesehen davon stelle die geforderte Beweissicherung zur Beurteilung der Entschädigungsfrage gegenüber der Bundeswasserbauverwaltung in einem anhängigen Streit betreffend die Zillerregulierung keine Vorfragenentscheidung für die Einräumung von Zwangsrechten für die Errichtung und den Bestand des Kanalstranges auf dem im Eigentum der Berufungswerber stehenden Grundstück n1 dar. Die Erstbehörde sei daher nicht verhalten gewesen, im Sinne des § 38 AVG 1950 dem Antrag der Berufungswerber auf Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens zu entsprechen. Im übrigen sei auf die "Bedingung 6" zu verweisen, wonach die mP ohnehin zur Durchführung von Beweissicherungsmaßnahmen vor Inangriffnahme des Vorhabens auf Verlangen der jeweiligen Grundeigentümer verpflichtet sei.
Bezüglich der behaupteten unrichtigen Festsetzung der Baubeginnfrist sei darauf hinzuweisen, daß diese die mP nicht zur Bauführung während der Vegetationsperiode zwinge. Zum einen sei es der mP unbenommen, schon früher mit dem Bau zu beginnen, zum anderen erstrecke sich die Baufrist über mehrere Jahre, wodurch die vegetationsarme Zeit genutzt werden könne.
Mit der Aufnahme der als notwendig erachteten "Bedingungen" in den Bescheid sei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen worden, derzufolge der Hinweis auf in der Verhandlungsschrift enthaltene Vorschreibungen gesetzwidrig sei. Da sich die Berufungswerber durch die gegenständlichen "Bedingungen" in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten nicht für beschwert erachtet hätten, habe die spruchmäßige Präzisierung der Nebenbestimmungen ohne Gewährung des Parteiengegehörs vorgenommen werden können.
(Die weitere Bescheidbegründung beschäftigt sich mit der den Berufungswerbern zuerkannten Entschädigung.)
4. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde, und zwar im Umfang der Absprüche über die Einräumung eines Zwangsrechtes zugunsten der mP, über die dafür dem Beschwerdeführer zuerkannte Entschädigung und über die Frist für den Beginn des Baues der Anlage der mP, wendet sich die vorliegende Beschwerde. Sie macht der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 60 Abs. 1 WRG 1959 ist ein Zwangsrecht im Sinne des sechsten Abschnittes u.a. (lit. c) die Enteignung (§§ 63 bis 70). Nach § 60 Abs. 2 leg. cit. ist diese nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
Gemäß § 63 lit. b WRG 1959 kann, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern oder ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, die Wasserrechtsbehörde in dem Maß als erforderlich für Wasseranlagen, deren Errichtung oder Erhaltung im Vergleich zu den Nachteilen der Zwangsrechte überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschränken oder aufheben, damit Wasser reingehalten, zu- und abgeleitet, gestaut, gespeichert, abgesenkt oder gereinigt, die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt und betrieben sowie der allfälligen Vorschreibung sonstiger baulicher Maßnahmen entsprochen werden kann.
2.1. Die Beschwerde hält die im Instanzenzug aufrechterhaltene Einräumung eines Zwangsrechtes zugunsten der mP -
im vorliegenden Fall handelt es sich um die zwangsweise Einräumung der Dienstbarkeit eines Leitungsrechtes auf dem im Miteigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück n1 in Form einer 2 m breiten Trasse in einer Länge von 178 m zum Zweck der "Errichtung, des Bestandes, Betriebes und der Instandhaltung" eines Kanalstranges (einschließlich dreier Kontrollschächte) der Abwasserbeseitigungsanlage der mP - für gesetzwidrig, weil "bei Abwägung der Interessen, also auch möglichster Schonung von Kulturgrund bester Qualität" die Kanaltrasse in der Böschung des Grundstückes n1 und nicht auf dem Weg hätte verlegt werden müssen. Dadurch hätten sich weder eine Verlängerung der Trasse noch technische Schwierigkeiten noch Mehrkosten ergeben. Darüber hinaus wäre wertvoller Kulturgrund im Ausmaß von 2,50 m x 178 m eingespart worden. Das "allgemeine Interesse" wäre durch die Böschungstrasse in keiner Weise beeinträchtigt worden. Im gesamten gesehen wäre der "Benützungszweck der projektierten Kanalanlage durch Inanspruchnahme der Böschung besser gewährleistet".
2.2.1. Unbeschadet dessen, daß dieses Vorbringen, da erstmals in der Beschwerde erstattet - einschlägige Ausführungen finden sich weder in der Verhandlungsschrift vom noch in der Berufung vom -, als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung zu werten ist (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG), sei darauf hingewiesen, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Zwangsverpflichteter keinen Anspruch und unmittelbar daher auch keinen Einfluß darauf hat, daß bei einem zu bewilligenden Vorhaben eine bestimmte, ihm zweckmäßig erscheinende Variante (hier: der Trassenführung) realisiert werde (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 85/07/0290).
2.2.2. Wohl aber hat ein Zwangsverpflichteter ein Recht darauf, daß ein Zwangsrecht zu seinen Lasten nicht ohne die in § 63 lit. b WRG 1959 vorgesehene, die betreffende belastende Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung begründet werde (vgl. auch dazu das vorzitierte Erkenntnis und die dort zitierte Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - im wesentlichen unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid des LH vom - die mit der Errichtung und Erhaltung der Kanalisationsanlage der mP verbundenen "Vorteile im allgemeinen Interesse" den auf der Seite des Beschwerdeführers durch die Begründung des unter 2.1. umschriebenen Zwangsrechtes zugunsten der mP gegebenen Nachteilen gegenübergestellt. Die Erstinstanz ist im Rahmen ihrer diesbezüglichen, von der belangten Behörde als zutreffend bezeichneten und insoweit von dieser erkennbar übernommenen Erwägungen zu dem - sachverständig untermauerten - Ergebnis gelangt, daß eine geordnete abwassertechnische Entsorgung eines Siedlungsraumes mit 50.000 EGW, die es einzig und allein ermögliche, die derzeit bestehenden, im Gutachten erwähnten hygienischen Mißstände zu beseitigen, im öffentlichen Interesse wesentlich höher zu bewerten sei als die in Rede stehende Belastung des Grundstückes n1. Dies umsomehr, als das Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für konkrete, die Geschwister E treffende und über die bloße Dienstbarkeitseinräumung hinausgehende Nachteile erbracht habe; dies deshalb, weil das Grundstück schon infolge der Freilandwidmung nur landwirtschaftlich nutzbar sei und eine Dienstbarkeitseinräumung der vorliegenden Art der Bewirtschaftung nach Abschluß der Bauarbeiten der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes in keiner Weise entgegenstehe.
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß die belangte Behörde mit dieser aus dem erstinstanzlichen Bescheid übernommenen Abwägung, welcher der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten ist, dem im § 63 lit. b WRG 1959 normierten Gebot der Interessenabwägung in ausreichendem Maß entsprochen hat. Im bekämpften Bescheid wurde schließlich auch - in der Beschwerde unbestritten geblieben - festgestellt, daß im Hinblick auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens an der Ausführbarkeit des Vorhabens der mP kein Zweifel bestehe, und daß der von der mP für die Realisierung dieses Vorhabens benötigte Grund und Boden weder durch Inanspruchnahme eigener Grundstücke noch durch Inanspruchnahme besser geeigneter Grundstücke Dritter beschafft werden könne.
2.3. Da somit die belangte Behörde in hinlänglicher Weise die Erforderlichkeit der besagten Zwangsrechtseinräumung zur Realisierung der Kanalisationsanlage der mP dargetan hat und die zugunsten der Errichtung dieser Anlage ausgefallene Interessenabwägung weder als unvollständig noch als unschlüssig zu erkennen ist, muß der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Einräumung der spruchmäßig umschriebenen Dienstbarkeit eines Leitungsrechtes richtet, der Erfolg versagt bleiben.
3.1. Eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, daß der "genannte
Baubeginn vom Mai 1987 .... ausdrücklich in die Anbau- und
Erntezeit (fällt), was keineswegs einer schonenden Bauführung gemäß dem Gesetz entspricht". Es sei völlig unrichtig, daß dadurch, wie von der belangten Behörde behauptet, keine Benachteiligung des Beschwerdeführers eintrete, werde doch die Flur "unnötigerweise unbrauchbar".
3.2. Der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Spruchpunkt IV. des erstinstanzlichen Bescheides hat ausgesprochen, daß mit dem Bau der Anlage - bei sonstigem Verlust der Bewilligung - bis spätestens zu beginnen und dieser bis spätestens zu vollenden sei. Daraus folgt, daß der mP (lediglich) ein Endtermin, und zwar in zweifacher Hinsicht, gesetzt wurde, sie also die Verpflichtung trifft, nicht später als am mit dem Bau zu beginnen und ihn nicht später als am zu beenden. Keineswegs wurde der mP damit, wie der Beschwerdeführer meint, aufgetragen, mit dem Vorhaben zu dem bestimmt bezeichneten Zeitpunkt zu beginnen. Die Anordnung, daß der Bau spätestens bis zu diesem Termin in Angriff genommen werden müsse, eröffnet der mP durchaus die Möglichkeit, in rechtlich zulässiger Weise mit der Errichtung des Kanalstranges auf dem hier in Rede stehenden Grundstück n1 schon vor dem zu beginnen. In gleicher Weise bleibt es ihr unbenommen, das Projekt vor dem zu Ende zu führen. Sollte die mP, wie in der Beschwerde behauptet, auf dem genannten Grundstück vor dem mit dem Bau begonnen haben, so wäre dieser Vorgangsweise die bezeichnete Fristsetzung jedenfalls nicht entgegengestanden.
Soweit der Beschwerdeführer ein entschädigungslos vorgenommenes Abtragen und Ablagern von Humus behauptet, genügt der Hinweis auf die Nebenbestimmung 10) und das dort der mP in bezug auf die Entfernung von Humus verpflichtend vorgeschriebene Verhalten, welches das Wiederaufbringen des Humus sowie eine Schadloshaltung der Grundeigentümer für damit im Zusammenhang stehende Arbeiten miteinschließt.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde seinem Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens "zur Durchführung von Beweissicherung" nicht nachgekommen sei. Dies berühre eine Rechtsfrage, deren Beantwortung für die Hauptfrage entscheidend sei und eine notwendige Grundlage darstelle. Im Zuge der Beweissicherung komme zwangsläufig auch die "Trassenverlegung in die Böschung in Frage, weil sie einerseits kostensparend und anderseits die Rechtsfrage der Einräumung der Dienstbarkeit selbst berührt".
4.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer einen (förmlichen) Antrag auf Verfahrensunterbrechung nie gestellt hat, zeigen seine, von ihm in diese Richtung gedeuteten Einwände im Verwaltungsverfahren, daß die begehrte "Beweissicherung" sich auf eine Angelegenheit bezieht, die mit dem der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren in keinem unter dem Gesichtspunkt des § 38 AVG 1950 relevanten Zusammenhang steht: Die Entscheidung über Entschädigungsforderungen des Beschwerdeführers gegen die Bundeswasserbauverwaltung, die zum damaligen Zeitpunkt Gegenstand eines anderen, die Regulierung der Ziller betreffenden Verwaltungsverfahrens waren, stellt keinesfalls eine notwendige Grundlage für die hier in Rede stehende Entscheidung über die Begründung eines Zwangsrechtes zugunsten der mP zum Zweck der Errichtung eines Stranges für die von ihr zu errichtende Kanalisationsanlage dar. Wie immer man im übrigen das Beschwerdevorbringen, im Zuge der "Beweissicherung" komme auch die "Trassenverlegung in die Böschung in Frage", beurteilen mag - feststeht, daß die Nichtbeachtung der angesprochenen Trassenvariante der belangten Behörde schon deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, weil diese Trassenführung vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde ins Spiel gebracht worden ist (vgl. oben 2.2.1.).
5.1. Nach Auffassung der Beschwerde wurden durch die Aufnahme der Nebenbestimmungen in den Spruch des bekämpften Bescheides Rechte des Beschwerdeführers verletzt, weil "diese Auflagen in ihrer Gesamtheit in der Verhandlungsschrift überhaupt nicht auftauchen und dem Beschwerdeführer gar nicht zur Kenntnis kommen konnten und gekommen sind".
5.2.1. Mit diesen Ausführungen wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen den Inhalt der einzelnen, der wasserrechtlichen Bewilligung "für den Hauptsammler Zell des Verbandskanals" der mP beigefügten Nebenbestimmungen, etwa dahingehend, daß durch diese Vorschreibungen die wasserrechtlich geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, daß ihm diese Vorschreibungen vor der detaillierten Anführung im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht bekannt gewesen seien.
5.2.2. Mit Spruchpunkt V./1. des Bescheides des LH vom wurden die unter den Punkten 1 bis 19 sowie 21 bis 28 im Spruchabschnitt I. des Bescheides des LH vom (vgl. oben 1.1.) enthaltenen "Bedingungen" aufrechterhalten. Der letztgenannte Bescheid ist dem Beschwerdeführer nach Ausweis der Akten nicht zugestellt, ihm gegenüber also nicht erlassen worden. Es trifft demnach zu, daß ihm der Inhalt der besagten Vorschreibungen durch die pauschale Verweisung im Spruchpunkt V. des Bescheides des LH vom nicht zur Kenntnis gelangt ist. Nichts anderes gilt hinsichtlich der gleichlautenden, in der Verhandlungsschrift vom enthaltenen Bemerkung des kulturtechnischen Amtssachverständigen, daß die Vorschreibungen des Bescheides des LH vom (mit Ausnahme des Punktes 20) im Fall der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung aufrecht blieben: Da dem Beschwerdeführer der bezogene Bescheid vom nicht zugegangen ist, geht auch diese Verweisung, von der Warte des Beschwerdeführers aus gesehen, ins Leere. Dies übersieht die belangte Behörde, wenn sie in ihrer Gegenschrift meint, der Beschwerdeführer (vertreten durch zwei seiner Geschwister) hätte im Hinblick auf diese Aussage des Amtssachverständigen Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen.
Ungeachtet dessen, daß der Beschwerdeführer somit vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Kenntnis vom Inhalt der einzelnen Nebenbestimmungen hatte und demnach bis zu diesem Zeitpunkt infolge des geschilderten Fehlverhaltens der Behörden nicht in der Lage war, entsprechende Einwände zu erheben, führt dieser Umstand nicht zur Aufhebung des bekämpften Bescheides (im Umfang aller oder einzelner Vorschreibungen). Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, in der Beschwerde und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm die besagten Nebenbestimmungen im Detail bekannt waren, nicht behauptet, durch deren Inhalt beschwert zu sein bzw. nicht, und zwar nicht einmal andeutungsweise, darlegt, was er gegen die oder einzelne der Vorschreibungen ins Treffen geführt hätte, wären sie ihm im Zuge des Verwaltungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden.
6.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Entschädigung richtet, zum Anlaß genommen, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B-VG die Aufhebung des Wortes "Entschädigungen" in § 117 Abs. 1 erster Satz und der Wortfolge "die Entschädigung oder" in § 117 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 als verfassungswidrig zu beantragen (Beschluß vom , Zl. A 12/88).
6.2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 1, 2, 74 bis 81/88 u.a. das genannte Wort und die angeführte Wortfolge gemäß Art. 140 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt. (Vgl. dazu die Kundmachung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 509.)
6.3. Im Grunde des Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG wirkt das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf den vorliegenden Anlaßfall zurück; demnach ist für den Beschwerdefall davon auszugehen, daß die vorerwähnten Bestimmungen des WRG 1959 zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides dem Rechtsbestand nicht (mehr) angehört haben. Da die belangte Behörde ihren Abspruch über die für die Einräumung des mehrfach bezeichneten Zwangsrechtes zugunsten der mP zu leistende Entschädigung (auch) auf § 117 WRG 1959 gestützt hat, leidet der angefochtene Bescheid im Umfang der Bestätigung des erstinstanzlichen Entschädigungsabspruches schon aus diesem Grund an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
7. Im Hinblick auf die Trennbarkeit der - eine Einheit bildenden - ersten drei Sätze des vom angefochtenen Bescheid übernommenen Entschädigungsabspruches des LH (Spruchpunkt II. zweiter Teil des erstinstanzlichen Bescheides; vgl. oben I.2.) nach Personen und Beträgen - der vierte Satz dieses Abspruches läßt eine solche Trennung nicht zu -, war der bekämpfte Bescheid in Ansehung des Entschädigungsabspruches allerdings nur teilweise wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG): Im Umfang der Bestätigung der vorerwähnten drei Sätze insoweit, als sich diese auf die Entschädigung des Beschwerdeführers erstrecken; im Umfang der Aufrechterhaltung des besagten vierten Satzes hingegen zur Gänze.
Im übrigen (zum Umfang der Anfechtung vgl. oben I.4.) war die Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243. Wien, am
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Normen | WRG 1959 §60 Abs1; WRG 1959 §60 Abs2; WRG 1959 §63 litb; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987070068.X00 |
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HAAAF-63152