Suchen Hilfe
VwGH 21.06.1988, 87/07/0049

VwGH 21.06.1988, 87/07/0049

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Bei einem gem § 34 Abs 2 VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrag wird die Frist zur Verbesserung nicht nur dann versäumt, wenn jenem Auftrag innerhalb der Frist überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn ihm nur unvollständig (mangelhaft, teilweise) entsprochen wurde. Denn einerseits kann das im völlig ungenutzten Verstreichenlassen einer Frist liegende Versäumnis - durch die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung - nicht weniger schwer wiegen als ein solches, welches eine Unterlassung nur in einem Teilbereich darstellt. Andererseits wäre es eine durch nichts zu rechtfertigende Folgewidrigkeit, wenn eine nur unzulängliche Verbesserung gem § 34 Abs 2 VwGG als Versäumung der Frist gewertet wird (und deswegen nach dieser Gesetzesstelle iVm § 33 Abs 1 VwGG zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens führt), eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber mangels Versäumung der gesetzten Frist ausgeschlossen bliebe.
Norm
VwGG §13 Abs1 Z1;
RS 2
Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung läge nur dann vor, wenn die Rechtsanschauung des VwGH von der abzugehen Anlass bestünde, explizit in der Begründung eines Erkenntnisses oder Beschlusses ihren Niederschlag gefunden hätte und nicht nur stillschweigend vorausgesetzt worden wäre.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/10/0158 E VwSlg 12047 A/1986 RS 3
Normen
AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;
RS 3
In einer Rechtsanwaltskanzlei ist für die richtige Rechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets der Anwalt und nicht etwa jener Kanzleiangestellter allein verantwortlich der den Termin weisungsgemäß in den Kalender einträgt. Der Anwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen, sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/02/0341 E VwSlg 11140 A/1983 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 12742 A/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070049.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-63149