VwGH 31.01.1989, 87/07/0040
VwGH 31.01.1989, 87/07/0040
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wenn durch einen zeitlich nachfolgenden Bescheid eben jene Anlage wasserrechtlich bewilligt wird, hinsichtlich deren mit Bescheid derselben Behörde derselben Partei aufgetragen worden war, den Betrieb einzustellen, so ist davon auszugehen, daß der (spätere) Bewilligungsbescheid dem (früheren), dieselbe Anlage betreffenden wasserpolizeilichen Auftrag zur Betriebseinstellung mit der Folge, materiell derogiert hat, daß dieser mit der Erlassung des Bewilligungsbescheides außer Wirksamkeit getreten ist. Da somit der wasserpolizeiliche Auftrag mit dem Tag der Erlassung des die Anlage bewilligenden und mit diesem Tag rechtskräftig gewordenen Bescheides seine Rechtswirksamkeit endgültig, dh ohne daß ein "Wiederaufleben" etwa durch eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides (durch wen immer) in Betracht käme, verloren hat, bildet er keinen tauglichen Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mehr. Da die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, ist das Verfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen. |
Normen | VwGG §33 Abs1; VwGG §47 Abs1; VwGG §47 Abs2 litb; VwGG §47 Abs2 Z2; VwGG §56; VwGG §58; |
RS 2 | Ist eine Bescheidbeschwerde gegenstandslos geworden, wurde das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, ist weder dem Bf noch der bel Beh Aufwandersatz zuzusprechen, weil weder § 56 VwGG anwendbar ist noch davon die Rede sein kann, dass die bel Beh als obsiegende Partei iSd § 47 Abs 1 und § 47 Abs 2 Z 2 VwGG zu gelten hat. (Hinweis auf B , 87/07/0067) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1987070040.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-63147