Suchen Hilfe
VwGH 23.11.1989, 87/06/0143

VwGH 23.11.1989, 87/06/0143

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauRallg impl;
GaragenO Stmk 1979;
RS 1
Die Vorschriften über die Schaffung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Garagen dienen nicht dem Interesse des Nachbarn.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/06/0098 E RS 1
Normen
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
RS 2
Bei den Festsetzungen nach § 3 Abs 2 Stmk BauO handelt es sich einerseits um das Festhalten des vom Bewilligungswerber vorgesehenen Projektes, andererseits umfaßt die Widmungsbewilligung auch Festsetzungen durch die Behörde, die eine Antragstellung durch den Widmungswerber weder erfordern noch einer solchen zugänglich sind (Hinweis E , 2660/77, VwSlg 9874 A/1979). Die Festlegung von Bauplätzen auf einem bestimmten Grundstück stellt sich als Ausfluß der mit dem Grundeigentum verbundenen Baufreiheit dar, lediglich beschränkt durch die gemäß § 2 Abs 1 Stmk BauO dafür erforderliche Bewilligung. Die Festsetzung von Bauplätzen ist also im Gegensatz zu anderen Festsetzungen des § 3 Abs 2 Stmk BauO nicht Ausfluß des Planungsermessens der Behörde; diese hat

vielmehr, sofern sich keine gesetzlichen Hindernisse ergeben, die Widmung zu bewilligen (Hinweis E , 82/06/0020, E , 84/06/0020).
Normen
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauRallg;
RS 3
Eine Verletzung von nachbarlichen Rechten kann nicht darin erblickt werden, dass nicht - wie beantragt - eine Widmungsänderungsbewilligung sondern eine (neue) Widmungsbewilligung erteilt worden ist, da wenn der Grundeigentümer (Bauwerber) eine andere Gestaltung seiner Grundflächen als wünschenswert ansieht, dieser entsprechend den Bestimmungen der stmk BauO nur neuerlich um die Erteilung einer Widmungsbewilligung ansuchen muss (Hinweis auf E vom , 85/06/0079).
Normen
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §35;
RS 4
Die Frage, ob eine Teilungsbewilligung zu Recht oder zu Unrecht ergangen ist, ist für die Erteilung der Widmungsbewilligung unmaßgebend, da die Frage der Teilung nicht den Gegenstand des Widmungsbewilligungsverfahrens bildet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1987060143.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-63144