VwGH 07.12.1989, 87/06/0137
VwGH 07.12.1989, 87/06/0137
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | AVG §10 Abs4; |
RS 1 | Um eine Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder usw. im Sinne des § 10 Abs 4 AVG 1950 annehmen zu können ist es erforderlich, daß der zu Vertretende nach gewiesenermaßen von der Verhandlung persönlich verständigt worden ist, weil nur damit die Prämisse für das "Abgehen von einer ausdrücklichen Vollmacht" im Sinne des 3 10 Abs 4 leg cit geschaffen worden wäre. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0544/66 E VwSlg 6989 A/1966 RS 3 |
Normen | AVG §42 Abs1; BauRallg; |
RS 2 | Die Präklusionsfolgen des § 42 AVG können gegenüber dem Rechtsnachfolger eines Anrainers, der weder zur mündlichen Bauverhandlung persönlich geladen wurde, noch selbst oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat und dem gegenüber der Baubewilligungsbescheid mangels Zustellung auch nicht erlassen wurde, nicht geltend gemacht werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1987060137.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-63141