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VwGH 07.12.1989, 87/06/0137

VwGH 07.12.1989, 87/06/0137

Rechtssätze


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Norm
AVG §10 Abs4;
RS 1
Um eine Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder usw. im Sinne des § 10 Abs 4 AVG 1950 annehmen zu können ist es erforderlich, daß der zu Vertretende nach gewiesenermaßen von der Verhandlung persönlich verständigt worden ist, weil nur damit die Prämisse für das "Abgehen von einer ausdrücklichen Vollmacht" im Sinne des 3 10 Abs 4 leg cit geschaffen worden wäre.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0544/66 E VwSlg 6989 A/1966 RS 3
Normen
AVG §42 Abs1;
BauRallg;
RS 2
Die Präklusionsfolgen des § 42 AVG können gegenüber dem Rechtsnachfolger eines Anrainers, der weder zur mündlichen Bauverhandlung persönlich geladen wurde, noch selbst oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat und dem gegenüber der Baubewilligungsbescheid mangels Zustellung auch nicht erlassen wurde, nicht geltend gemacht werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1987060137.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-63141