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VwGH 11.02.1988, 87/06/0124

VwGH 11.02.1988, 87/06/0124

Rechtssätze


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Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §68 Abs1;
RS 1
Wenn eine Grundstücksnummer in der Kundmachung (über ein Bauverfahren) fehlt und trotzdem das Bauvorhaben feststeht, kommt es auf die fehlende Grundstücksnummer bezüglich der Rechtsfolgen der Präklusion nicht an. Hinsichtlich der Identität der Sache kommt es auch nicht auf deren rechtliche Qualifikation (Umbau/Zubau), sondern in erster Linie auf das aus dem Bauplan ersichtliche Projekt an. (Hinweis auf E vom , 0650/51, VwSlg 2459 A/1952 und , 2631/80)
Norm
AVG §42 Abs1;
RS 2
Die Rechtsfolge des § 42 Abs 1 AVG 1950 kann nur dann eintreten, wenn Identität zwischen dem Gegenstand der abgeführten Verhandlung und dem in der Kundmachung angeführten Gegenstand besteht. (Hinweis auf E , 0650/51, VwSlg 2459 A/1952). Für den Gegenstand der Verhandlung sind jedoch das Bauansuchen, die Baupläne und die Baubeschreibung maßgebend, sofern in der Ladung und in der Beschreibung des Verhandlungsgegenstandes anlässlich der Bauverhandlung nichts Abweichendes festgehalten wird. (Hinweis auf E , 2631/80).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987060124.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-63138