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VwGH 29.10.1987, 87/06/0107

VwGH 29.10.1987, 87/06/0107

Rechtssätze


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Normen
BauO Tir 1978 §31 Abs3 idF 1984/019;
BauRallg;
RS 1
Strittige Auslegungen der Gesetzeslage machen eine mündliche Verhandlung noch nicht erforderlich.
Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1978 §27 idF 1984/019;
BauRallg;
RS 2
Die Bestimmung des § 13 a AVG trifft Vorsorge, dass einer unvertretenen Partei durch Verfahrensfehler keine Nachteile entstehen. Einer Partei muss daher im Berufungsverfahren die erforderliche GELEGENHEIT zur Modifikation ihres Bauprojektes gegeben werden, um die Genehmigungsfähigkeit zu erreichen. Allerdings ist es Sache der Partei, dann im Rahmen des Berufungsverfahrens diese Projektänderung (hier: bestand sie lediglich in einer Einschränkung des Dachgeschosses) auch vorzunehmen.
Normen
AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1978 §27 idF 1984/019;
BauRallg;
RS 3
Eine Projektänderung, die lediglich in einer Einschränkung des Dachgeschosses besteht (hier: statt drei Vollgeschossen sind nach gültigem Bauplan bloß zwei Vollgeschosse zuzüglich ausgebautem Dachgeschoß zulässig), ohne sonstige Veränderungen vorzusehen, steht der Identität der "Sache" nicht entgegen und kann daher auch noch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden.
Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
RS 4
Ob die letztlich auch vom Bf geteilte Ansicht der Gemeindebehörden und der bel Beh, dass der noch aus der Zeit vor der Geltung des Tir ROG stammende Bebauungsplan, in dem 7 m Traufenhöhe vorgesehen war, zu Recht in zwei Vollgeschosse umgedeutet werden durfte, ist der Prüfung durch den VwGH entzogen, da der Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit nicht geltend gemacht wurde (Hinweis auf E VS , 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987060107.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-63134