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VwGH 22.09.1988, 87/06/0089

VwGH 22.09.1988, 87/06/0089

Rechtssatz


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Normen
BauO Stmk 1968 §73 Abs2;
BauRallg;
RS 1
Die Verantwortung für den Zustand von Baulichkeiten iSd BauO trifft grundsätzlich den EIGENTÜMER dieser Baulichkeit dem gegenüber tritt die Verantwortlichkeit des Grundeigentümers - wenn dieser nicht auch Eigentümer der Baulichkeit ist - zurück. (Hinweis auf E , 1757/72 u. v. , 84/06/0221). Die Behörde hat zu prüfen, ob Grundeigentümer und Eigentümer der Baulichkeit ident sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987060089.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-63129