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VwGH 23.11.1989, 87/06/0076

VwGH 23.11.1989, 87/06/0076

Rechtssätze


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Normen
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2;
BauRallg impl;
RS 1
Die Aufzählung der subjektiven öffentlichen Nachbarrechte in § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 ist taxativ.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1819/79 E VwSlg 10514 A/1981 RS 1
Normen
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 lita;
BauG Vlbg 1972 §4 Abs2;
RS 2
Es besteht kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht darauf, dass die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des auf dem Baugrundstück zu errichtenden Gebäudes entspricht (Hinweis E , 82/06/0110).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/06/0076 E VwSlg 12143 A/1986 RS 3
Normen
BauG Vlbg 1972 §12 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litd;
RS 3
Der Nachbar hat kein Recht darauf, dass Abstellplätze in ausreichender Zahl vorgesehen werden. Sein Recht besteht nur darin, wegen der aus Abstellplätzen zu befürchtenden Emissionen an deren Stelle Garagen zu begehren; dies jedoch auch nur dann, wenn sein anrainendes Objekt besonderen Schutz genießt wie etwa Krankenhäuser, Kirchen, Kindergärten; Wohnhäuser, Gasthöfe zählen dazu ebenso wenig wie Metzgereien, Lebensmittelgeschäfte udgl (Hinweis E , 2745/79, E , 82/06/0062).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/06/0076 E VwSlg 12143 A/1986 RS 4
Norm
BauRallg impl;
RS 4
Die Nachbarn haben nur im Verfahren über die Bewilligung eines Bauvorhabens, nicht aber in dem über die Benützungsbewilligung (soweit diese nicht auch eine Baubewilligung enthält) Parteistellung (Hinweis E , 1032/65; E , 121/74).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/06/0198 E VwSlg 10959 A/1983 RS 1
Normen
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §4;
BauRallg impl;
RS 5
Zwar wird in § 30 Abs 1 lit a Vlbg BauG auf § 4 Vlbg BauG hingewiesen, dies jedoch nur insoweit, als mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist.; für die Frage der rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öff Verkehrsfläche trifft dies nicht zu (Hinweis auf E , 83/05/0177). Ebenso wenig hat der Nachbar einen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öff Straßen etwa durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen nicht ändern (Hinweis E , 83/05/0177)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1987060076.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-63126