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VwGH 23.11.1989, 87/06/0074

VwGH 23.11.1989, 87/06/0074

Rechtssatz


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Norm
AVG §42 Abs1;
RS 1
Vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung erhobene Einwendungen können nicht berücksichtigt werden (Hinweis auf E vom , 1924/72, VwSlg 8555 A/1974). Da Parteienerklärungen, die vor der Abgrenzung des Verhandlungsgegenstandes in Form der Kundmachung abgegeben wurden, die rechtliche Eigenschaft einer Einwendung nicht zukommt, hatte die bel Beh von der Präklusion der in der Berufung vorgebrachten Einwendungen auszugehen. (Hinweis auf E VS , 3112/79, Vwslg 10317 A/1980)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1987060074.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-63125