VwGH 06.07.1989, 87/06/0054
VwGH 06.07.1989, 87/06/0054
Rechtssätze
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Norm | AVG §13 Abs3; |
RS 1 | Die gesetzte Frist muss zur VORLAGE und nicht zur BESCHAFFUNG der fehlenden Belege angemessen sein (Hinweis auf E vom , 0398/79 und E vom , 0729/71). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/10/0065 E RS 1 |
Norm | AVG §63 Abs3; |
RS 2 | Ausführungen des Umfanges des Berufungsantrages |
Normen | |
RS 3 | Die Zustimmungserklärung zur Errichtung von Plakatwänden entlang einer Liegenschaft bzw. an der Front eines Abbruchhauses fällt nicht unter den Begriff der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB und gehört daher auch nicht zur "Hausverwaltung". |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1987060054.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-63120