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VwGH 06.07.1989, 87/06/0054

VwGH 06.07.1989, 87/06/0054

Rechtssätze


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Norm
AVG §13 Abs3;
RS 1
Die gesetzte Frist muss zur VORLAGE und nicht zur BESCHAFFUNG der fehlenden Belege angemessen sein (Hinweis auf E vom , 0398/79 und E vom , 0729/71).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/10/0065 E RS 1
Norm
AVG §63 Abs3;
RS 2
Ausführungen des Umfanges des Berufungsantrages
Normen
ABGB §833;
AVG §10 Abs2;
RS 3
Die Zustimmungserklärung zur Errichtung von Plakatwänden entlang einer Liegenschaft bzw. an der Front eines Abbruchhauses fällt nicht unter den Begriff der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB und gehört daher auch nicht zur "Hausverwaltung".

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1987060054.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-63120