Suchen Hilfe
VwGH 10.11.1988, 87/06/0052

VwGH 10.11.1988, 87/06/0052

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauO Tir 1978 §51 Abs6;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2;
RS 1
Die Bestimmung des § 51 Abs 6 Tir BauO bedeutet ihrem klaren Wortlaut nach, dass ein im Ruhestand befindlicher Richter, der also aus dem Dienst(stand) ausgeschieden ist, worauf auch die Abkürzung "i.P." hinweist, seit seiner Versetzung in den Ruhestand nicht mehr der Berufungskommission angehört. Seine Mitgliedschaft endet EX LEGE nicht dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Gem § 51 Abs 6 Tir BauO ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Die nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung eines Kollegialorgans ist der Unzuständigkeit der Behörde iSd § 42 Abs 2 Z 2 VwGG gleichzuhalten. (Hinweis auf E , 2223/74, VwSlg 8788 A/1975, , 87/03/0010)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/06/0158 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987060052.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-63119