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VwGH 22.09.1988, 87/06/0042

VwGH 22.09.1988, 87/06/0042

Rechtssätze


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Normen
AVG §56;
BauO Tir 1978 §31 Abs1;
BauRallg;
LBauO Tir §50 Abs1;
LBauO Tir §51 Abs2;
RS 1
Sowohl nach LBauO Tir als auch nach BO bedarf (bedurfte) es einer schriftlichen Baubewilligung (schriftlichen Bescheid). Eine allenfalls mündlich abgegebene Erklärung stellt keinen Rechtswirkungen entfallenden Bescheid dar (Hinweis auf E vom , 86/06/0138, BauSlg 749).
Normen
BauO Tir 1978 §56 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;
RS 2
Die Übergangsregelung des § 56 Abs 2 Tir BauO bezieht sich nur auf das Baurecht im engeren Sinn, also die BauO, nicht aber auch auf raumordnungsrechtliche Normen (Hinweis E , 86/06/0138, BauSlg 749).
Normen
BauO Tir 1978 §25 lita;
BauRallg;
RS 3
Im Falle einer Beantragung einer nachträglichen Baubewilligung ist auch das schon errichtete Gebäude (hier 20 Jahre alt) als Neubau anzusehen (§ 25 BO).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987060042.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-63116