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VwGH 14.05.1987, 87/06/0038

VwGH 14.05.1987, 87/06/0038

Rechtssätze


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Norm
AVG §18 Abs4;
RS 1
Für die Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer Beglaubigung einer Bescheidausfertigung im Falle einer Vervielfältigung ist ausschließlich das Faktum der Vervielfältigung maßgebend. Der Gesetzgeber hat die Zulässigkeit einer vervielfältigten Bescheidausfertigung also nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, sondern es der Behörde überlassen, wann sie eine Bescheidausfertigung vervielfältigt (Hinweis E , 84/04/0022, 0023). Im Beschwerdefall läßt die vorliegende Ausfertigung des der Beschwerdeführerin zugestellten Bescheides unzweifelhaft erkennen, daß es sich um eine Vervielfältigung handelt. Diese vervielfältigte Ausfertigung enthält "die Beisetzung des Namens des Genehmigenden" und entspricht daher dem Erfordernis des § 18 Abs 4 vierter Satz AVG 1950 idF der Novelle BGBl 1982/199.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0004 E VS VwSlg 11983 A/1985 RS 1
Norm
AVG §18 Abs4;
RS 2
Das Datum ist kein wesentlicher Bescheidbestandteil (Hinweis auf E VS , 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987060038.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-63115