VwGH 22.12.1988, 87/06/0027
VwGH 22.12.1988, 87/06/0027
Rechtssätze
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Normen | OrtsbildschutzG Slbg 1975 §6 Abs1; OrtsbildschutzG Slbg 1975 §6 Abs3; |
RS 1 | Ausführungen zur Störung des Ortsbildes durch Plakattafeln. (Hinweis auf E vom , 82/06/0121, BauSlg 482) |
Norm | BauRallg impl; |
RS 2 | Ein Orts- oder Landschaftsbild kann auch dann gestört werden, wenn es nach rein ästhetischen Überlegungen nicht als "schön" anzusehen ist, wohl aber eine gewachsene Einheit bildet. Daher kann auch das Orts- und Landschaftsbild bei einer eher verwahrlost wirkenden Gegend mit aufgelockerter Bebauung durch eine geschlossene Plakatwand von 100 m durchaus gestört werden, soferne nicht schon mehrere ähnliche Bauwerke in der näheren Umgebung vorhanden sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/06/0056 E RS 1 |
Normen | BauRallg; OrtsbildschutzG Slbg 1975 §6 Abs1; OrtsbildschutzG Slbg 1975 §6 Abs3; |
RS 3 | Eine Werbeanlage in der Länge von etwa 15 m, die dahinterstehende, parallel zur Straße situierte Glas-, und Gewächshäuser verdeckt, löst vor allem dadurch, dass sie SENKRECHT zur Straße ausgerichtet ist, eine störende Wirkung aus und passt sich keineswegs an die vorhandene Geländeform an. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987060027.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-63114