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VwGH 22.12.1988, 87/06/0027

VwGH 22.12.1988, 87/06/0027

Rechtssätze


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Normen
OrtsbildschutzG Slbg 1975 §6 Abs1;
OrtsbildschutzG Slbg 1975 §6 Abs3;
RS 1
Ausführungen zur Störung des Ortsbildes durch Plakattafeln. (Hinweis auf E vom , 82/06/0121, BauSlg 482)
Norm
BauRallg impl;
RS 2
Ein Orts- oder Landschaftsbild kann auch dann gestört werden, wenn es nach rein ästhetischen Überlegungen nicht als "schön" anzusehen ist, wohl aber eine gewachsene Einheit bildet. Daher kann auch das Orts- und Landschaftsbild bei einer eher verwahrlost wirkenden Gegend mit aufgelockerter Bebauung durch eine geschlossene Plakatwand von 100 m durchaus gestört werden, soferne nicht schon mehrere ähnliche Bauwerke in der näheren Umgebung vorhanden sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/06/0056 E RS 1
Normen
BauRallg;
OrtsbildschutzG Slbg 1975 §6 Abs1;
OrtsbildschutzG Slbg 1975 §6 Abs3;
RS 3
Eine Werbeanlage in der Länge von etwa 15 m, die dahinterstehende, parallel zur Straße situierte Glas-, und Gewächshäuser verdeckt, löst vor allem dadurch, dass sie SENKRECHT zur Straße ausgerichtet ist, eine störende Wirkung aus und passt sich keineswegs an die vorhandene Geländeform an.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987060027.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-63114