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VwGH 14.04.1988, 87/06/0026

VwGH 14.04.1988, 87/06/0026

Rechtssatz


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Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
GdO Stmk 1967 §45 Abs1 idF 1986/087;
RS 1
Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Ob eine Beschlussfassung des zuständigen Gemeindeorganes für die Beschwerdeerhebung vorliegt, ist für die Beschwerdelegitimation ohne Bedeutung. Es kommt auf das Innenverhältnis nicht an (Hinweis auf E VS vom , 2672/78, VwSlg 10147 A/1980, sowie das Fehlen einer Vertretungsbeschränkung des Bürgermeisters in der Gemeindeordnung).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987060026.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-63113