VwGH 15.10.1987, 87/06/0025
VwGH 15.10.1987, 87/06/0025
Rechtssätze
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Normen | AVG §42 Abs1; AVG §8; BauO Tir 1978 §29 Abs3; BauO Tir 1978 §30 Abs2; BauO Tir 1978 §30 Abs3; BauO Tir 1978 §30 Abs4; BauRallg; B-VG Art119a Abs5; |
RS 1 | Die Rechtsfolge des § 42 Abs 1 AVG ist nicht nur von den Behörden aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und sogar vom VwGH zu beachten, sodass nur jene Einwendungen des Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Schluss der Verhandlung vorgebracht worden sind (Hinweis auf E vom , 86/05/0126). Aus welchen Gründen bei der Verhandlung vor der Baubehörde I. Instanz keine Einwendungen erhoben worden sind, ist für den Eintritt der Präklusionsfolgen rechtlich unerheblich (Hinweis auf E vom , 3112/79, E vom , 84/06/0143). |
Normen | |
RS 2 | Wurde ein Nachbar unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG ordnungsgemäß zu einer Bauverhandlung geladen, so besteht auch unter Berücksichtigung des § 13 a AVG für den Verhandlungsleiter keine Pflicht zur Anleitung zur Erhebung von Einwendungen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987060025.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-63112