VwGH 23.04.1987, 87/06/0002
VwGH 23.04.1987, 87/06/0002
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Hat sich ein Nachbar bei der Bauverhandlung - trotz mangelhafter Kundmachung - in den Verhandlungsgegenstand eingelassen, ohne einen Vertagungsantrag zu stellen, so ist eine Verletzung des Parteiengehörs nicht eingetreten (Hinweis auf E , 0288/62, VwSlg 5857 A/1962). Eine Präklusion ist in einem solchen Fall allerdings nicht gegeben (Hinweis auf E , 86/05/0002). |
Normen | |
RS 2 | Es liegt kein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, wenn zwar der erste Satz des (Vor-)Spruches des Bescheides den Antrag des Bewilligungswerbers unvollständig wiedergibt, die folgende Beschreibung jedoch den Gegenstand des bewilligten Bauvorhabens ausreichend erkennbar macht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987060002.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-63107