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VwGH 23.04.1987, 87/06/0002

VwGH 23.04.1987, 87/06/0002

Rechtssätze


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Normen
AVG §37;
AVG §41;
AVG §42;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs1;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 1
Hat sich ein Nachbar bei der Bauverhandlung - trotz mangelhafter Kundmachung - in den Verhandlungsgegenstand eingelassen, ohne einen Vertagungsantrag zu stellen, so ist eine Verletzung des Parteiengehörs nicht eingetreten (Hinweis auf E , 0288/62, VwSlg 5857 A/1962). Eine Präklusion ist in einem solchen Fall allerdings nicht gegeben (Hinweis auf E , 86/05/0002).
Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BauRallg;
RS 2
Es liegt kein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, wenn zwar der erste Satz des (Vor-)Spruches des Bescheides den Antrag des Bewilligungswerbers unvollständig wiedergibt, die folgende Beschreibung jedoch den Gegenstand des bewilligten Bauvorhabens ausreichend erkennbar macht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987060002.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-63107