Suchen Hilfe
VwGH 15.11.1988, 87/05/0212

VwGH 15.11.1988, 87/05/0212

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauO Wr §79 Abs3;
BauO Wr §81 Abs2;
BauRallg;
RS 1
§ 81 Abs 6 Wr BauO enthält keine Regelung, durch wie viele Dachgauben der Gebäudeumriss überschritten werden darf und inwieweit durch jede einzelne Dachgaube der zulässige Gebäudeumriss überschritten werden darf. ISd Grundsatzes der Baufreiheit ist gegen die Ausgestaltung des Dachgeschosses mit fünf zur Liegenschaft der Nachbarn gerichteten Dachgauben nichts einzuwenden, zumal die Dachgauben nach den Plänen nicht den Eindruck einer geschlossenen Front machen.
Normen
BauO Wr §79 Abs3;
BauO Wr §81 Abs2;
BauRallg;
RS 2
Aus § 79 Abs 3 dritter Satz Wr BauO ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das Rechteck mit welchem zulässigerweise in die nach dem ersten Satz des § 79 Abs 3 Wr BauO ansonsten freizuhaltenden Abstandsflächen hineingebaut werden darf, nur entlang der GESAMTEN Länge zweier Fronten gebildet werden darf. § 79 Abs 3 Wr BauO lässt es vielmehr durchaus zu, dass ein Gebäude jeweils nur mit einem Teil zweier Gebäudefronten bis auf die Hälfte des ansonsten vorgesehenen Mindestabstandes an die Nachbargrundgrenze herangerückt wird. (Hinweis Zender-Hauer, Das Wiener Baurecht, 3. Aufl. Österr. Staatsdruckerei, S 320)
Normen
BauO Wr §79 Abs3;
BauO Wr §81 Abs2;
BauRallg;
RS 3
Das für Wegeanlagen in den Abstandsflächen unbedingt erforderliche Ausmaß (§ 79 Abs 6 letzter Satz Wr BauO) wird nicht überschritten, wenn aus Gründen der Sicherheit, etwa für den Fall eines Brandes, für die Wegeanlage außerhalb des Gebäudes dieselbe Wegbreite wie im Inneren des Gebäudes gem § 106 Abs 6 Wr BauO, 1,2 m) vorgesehen wird.
Normen
BauO Wr §79 Abs3;
BauRallg;
RS 4
Die Wr BauO enthält keine Bestimmung, wonach in die Abstandsfläche nur die Errichtung von "Nebenfenstern" zulässig wäre.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050212.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-63106