VwGH 15.03.1988, 87/05/0193
VwGH 15.03.1988, 87/05/0193
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ausführungen zur Zulässigkeit eines Schweinemastbetriebes im Hinblick auf die mögliche erhebliche Geruchsbelästigung an der Grundgrenze des Nachbarn (Hinweis auf E vom , 85/05/0157) und zur Frage der Schlüssigkeit eines medizinischen Sachverständigengutachtens (hier gab die gutächtl Äußerung des med Sachverständigen eine klare Antwort, dass an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen zu erwarten sein werden.) |
Normen | |
RS 2 | Das allgemeine Verwaltungsverfahrengesetz 1950 enthält keine Bestimmung, wonach eine Partei bei der Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen anwesend zu sein hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0084/79 E RS 5 |
Normen | |
RS 3 | Bei der Frage, ob ein geplanter Schweinemaststall eine erhebliche Geruchsbelästigung an der Grundgrenze des Nachbarn erwarten lässt, hat der technische Sachverständige über das Ausmaß der zur erwarteten Geruchsimmission Auskunft zu geben, während es dem med Sachverständigen - also nicht einem Sachverständigen für Chemie oder Hydrogeologie - obliegt, seine Auffassung hinsichtlich der Wirkungen der Geruchsimmission auf den menschlichen Organismus darzulegen. (Hinweis auf E vom , 85/05/0157) |
Normen | |
RS 4 | Im Falle eines vom med Sachverständigen angenommenen Ausschlusses erheblicher Geruchsbelästigungen muss davon ausgegangen werden, dass diesem auch keine die Gesundheit beeinträchtigende Wirkung zukommt. (Hier ist der med Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass an der Grundgrenze "keine erhebliche Geruchsbelästigung auftreten wird". Ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Stellungnahme des Sachverständigen zur Frage der Gesundheitsgefährdung kann aus seiner gesamten Darstellung keinesfalls abgeleitet werden, es könnte iZm dem Bauvorhaben - hier: Schweinemaststall - zu einer Gesundheitsgefährdung kommen.) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987050193.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-63100