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VwGH 23.02.1988, 87/05/0176

VwGH 23.02.1988, 87/05/0176

Rechtssätze


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Normen
BauO NÖ 1976 §56 Abs4;
BauRallg;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;
RS 1
War eine Liegenschaft bereits an einen Gemeindekanal (hier: Nebensammler) angeschlossen, der nunmehr in den neuen Hauptkanal einmündet, so tritt durch die Neulegung des Hauptkanales keine Anschlusspflicht ein, die einen Auftrag zum Kanalanschluss gem § 17 Abs 3 erster Satz NÖ Kanalgesetz rechtfertigen würde. Der VwGH hält somit an der Rechtsansicht des E , 83/05/0151 fest. (hier ist der neue Hauptkanal als gleichartiger Kanal iSd Ausführungen des E , 83/05/0151 zu beurteilen, daher widerspricht der Auftrag zum Kanalanschluss dem Gesetz).
Normen
BauO NÖ 1976 §56 Abs4;
BauRallg;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;
RS 2
Unter dem Begriff "Neulegung eines Hauptkanales" fällt nicht jede beliebige Neuverlegung sondern nur eine solche, durch die eine noch nicht bestehende Anschlusspflicht eintritt (Hinweis auf E , 83/05/0151).
Normen
BauO NÖ 1976 §100;
BauO NÖ 1976 §56 Abs4;
BauRallg;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;
RS 3
Von einem Auftrag zum Kanalanschluss bzw. dem Vorsehen des Anschlusses in der Baubewilligung ist die für die Herstellung der Anschlussleitung erforderliche baubehördliche Bewilligung zu unterscheiden (Hinweis auf E , 83/05/0151).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050176.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-63097