VwGH 23.02.1988, 87/05/0176
VwGH 23.02.1988, 87/05/0176
Rechtssätze
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Normen | BauO NÖ 1976 §56 Abs4; BauRallg; KanalG NÖ 1977 §17 Abs3; |
RS 1 | War eine Liegenschaft bereits an einen Gemeindekanal (hier: Nebensammler) angeschlossen, der nunmehr in den neuen Hauptkanal einmündet, so tritt durch die Neulegung des Hauptkanales keine Anschlusspflicht ein, die einen Auftrag zum Kanalanschluss gem § 17 Abs 3 erster Satz NÖ Kanalgesetz rechtfertigen würde. Der VwGH hält somit an der Rechtsansicht des E , 83/05/0151 fest. (hier ist der neue Hauptkanal als gleichartiger Kanal iSd Ausführungen des E , 83/05/0151 zu beurteilen, daher widerspricht der Auftrag zum Kanalanschluss dem Gesetz). |
Normen | BauO NÖ 1976 §56 Abs4; BauRallg; KanalG NÖ 1977 §17 Abs3; |
RS 2 | Unter dem Begriff "Neulegung eines Hauptkanales" fällt nicht jede beliebige Neuverlegung sondern nur eine solche, durch die eine noch nicht bestehende Anschlusspflicht eintritt (Hinweis auf E , 83/05/0151). |
Normen | BauO NÖ 1976 §100; BauO NÖ 1976 §56 Abs4; BauRallg; KanalG NÖ 1977 §17 Abs1; KanalG NÖ 1977 §17 Abs3; |
RS 3 | Von einem Auftrag zum Kanalanschluss bzw. dem Vorsehen des Anschlusses in der Baubewilligung ist die für die Herstellung der Anschlussleitung erforderliche baubehördliche Bewilligung zu unterscheiden (Hinweis auf E , 83/05/0151). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987050176.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-63097