VwGH 22.12.1987, 87/05/0174
VwGH 22.12.1987, 87/05/0174
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. (Hinweis auf E vom , 0907/67) |
Norm | BauO Krnt 1969 §28 Abs2 idF 1985/013; |
RS 2 | Die Behörde ist verpflichtet, im Falle eines Baueinstellungsbescheides möglichst rasch mit der Bescheiderlassung vorzugehen, soll doch die unbefugte Bauführung so rasch wie möglich verhindert werden. Dementsprechend kommt auch gem § 28 Abs 2 Krnt BauO einer Berufung gegen die Einstellungsverfügung keine aufschiebende Wirkung zu. |
Normen | BauO Krnt 1969 §27 Abs1 lita idF 1985/013; BauO Krnt 1969 §28 Abs2 idF 1985/013; BauO Krnt 1969 §4 idF 1985/013; BauRallg; |
RS 3 | Eine Baueinstellung ist immer schon dann gerechtfertigt, wenn bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne die hiefür erforderliche baubehördliche Bewilligung ausgeführt werden. |
Normen | BauO Krnt 1969 §4 lite idF 1985/013; BauRallg; |
RS 4 | Wird nach etappenweiser Abtragung der früher bestandenen Gebäudeteile ein Gebäude neu errichtet, dann kann für eine solche Vorgangsweise nicht zu Recht der Begriff Instandsetzung verwendet werden. |
Normen | |
RS 5 | Der nach § 28 Abs 2 Krnt BauO in die Baueinstellungsverfügung aufzunehmende Hinweis auf die Verpflichtung zur Widerherstellung des rechtmäßigen Zustandes greift einem späteren Verfahren betreffend die Beseitigung nicht vor, es kommt ihm für das Auftragsverfahren keine normative Bedeutung zu. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987050174.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-63096